Hemmungswirkung von Mahnbescheiden und Verhandlungen, Verjährung von Rechnungen

| 17. Februar 2019 21:58 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Es geht um eine Arztrechnung (ambulante Behandlung im Krankenhaus) aus dem Jahr 2015, die über eine Verrechnungsstelle eingefordert wurde. Diese wurde wegen strittiger Positionen bisher nicht beglichen. Es fehlen auch die Belege für Auslagenersatz über der Höhe von 25,56 Euro, die nach § 12 GOÄ erforderlich sind. Es wurde lediglich eine Liste mit Auslagen und den einzelnen dafür aufgelaufenen Beträgen beigelegt, jedoch keine Rechnungskopien oder Eigenbelege, die eine Zuordnung zu einer Bestellung, Rechnung etc. ermöglichen.

Email-Kontakt bzgl. der Rechnung fand im Dezember 2015, Januar 2016 und dann erst wieder im April 2018 statt. Der letzte Mailkontakt meinerseits ist vom 02. Mai 2018, in welchem ich um Zusendung der Belege für die Beträge über 25,56 Euro und die Klärung der strittigen Positionen bitte und erkläre, dass ich nur noch bis zum 30. September 2018 bereit bin, an der Klärung der strittigen Positionen mitzuwirken.

Am 12. Februar 2019 erhielt ich eine Mahnung vom Krankenhaus und die Aufforderung, die Rechnung bis zum 20. Februar 2019 zu begleichen, andernfalls werde ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Es erfolgte weiterhin keine Zusendung der Belege und keine Erläuterung zu den strittigen Positionen.

Meine Fragen sind folgende:

1) Wie ist die Rechnung hinsichtlich ihrer Verjährung zu betrachten? Ist diese schon eingetreten und falls nicht, wann wäre dies der Fall? Zwar fanden Verhandlungen statt, aber wann kann man diese als eingeschlafen betrachten? Zur Information: der Gläubiger selbst forderte jeweils eine Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen. Die geforderten Belege und Informationen zu den Rechnungspositionen hätte er eigentlich ohne Schwierigkeiten sehr zeitnah zur Verfügung stellen können müssen.

2) Würde ein gerichtlicher Mahnbescheid sich hemmend auf die Verjährung auswirken unter der Annahme, dass die Rechnung formell gar nicht korrekt ist, da die laut § 12 GOÄ erforderlichen Belege bisher nicht vorgelegt wurden? Wäre das Mahnverfahren bzw. der Klageweg ggf. insgesamt hinfällig, da die Rechnung formell nicht korrekt ist?

3) Wenn ich nun noch einmal mit dem Gläuber Kontakt aufnehme und noch einmal um Klärung der strittigen Positionen bitte wird eine ggf. noch nicht eingetretene Verjährung wieder gehemmt. Könnte diese Hemmung zeitlich wirksam begrenzt werden, indem ich dem Gläubiger zur Klärung der strittigen Positionen und zur Zusendung der Belege für Auslagen über 25,56 Euro eine Frist setze?

Eingrenzung vom Fragesteller
17. Februar 2019 | 23:45
18. Februar 2019 | 08:36

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen, insbesondere der nachträglich erfolgten Konkretisierung, wie folgt beantworten:

Zu Frage 1:
wenn Sie tatsächlich nur den jeweiligen Rechnungen widersprochen haben, liegt darin kein Verhandeln im Sinne des § 203 BGB. Auch dann, wenn Sie um Zusendung von fehlenden Unterlagen gebeten haben, stellt das noch kein die Verjährung hemmendes Verhandeln dar, sondern allenfalls ein Angebot, über die Rechnung zu verhandeln, wenn die Unterlagen übersandt sind. Die Bedingung für das V jedoch ist nach Ihrer Darstellung nicht erfüllt, da Sie bis heute die fehlenden Unterlagen nicht erhalten haben. Von daher ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rechnung mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt ist.

Zu Frage 2:
Ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung nur ab dem Zeitpunkt, zu dem er zugestellt wird, § 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB. Erfolgt die Zustellung erst nach Eintritt der Verjährung, kann auch ein zugestellter Mahnbescheid die eingetretene Verjährung nicht mehr beseitigen.
Wenn der Auslagenbetrag exakt 25,56 € beträgt, ist nach § 12 GOÄ die Vorlage von Belegen noch keine Fälligkeit Voraussetzung für die Rechnung, denn der Gesetzestext sagt dazu: [i][b]übersteigt [/b]der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen[/i].
25,56 € ist aber exakt der Umrechnungsbetrag, der sich aus 50,-Deutsche Mark nach dem amtlichen Umrechnungskurs ergibt. Folglich [b]übersteigt [/b]dieser Betrag nicht die vorgesehene Grenze. Die Beifügung von Unterlagen war daher nicht zwingend erforderlich.

Zu Frage 3:
Basierend auf der Annahme, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten ist, würde ein solches Verhalten zu einer Hemmung der Verjährung führen. Diese Hemmung dauert an, [i]bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein[/i]. Von daher müssen Sie in einem solchen Fall mit einer Hemmung von mindestens 3 Monaten rechnen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2019 | 13:42

Sehr geehrter Herr RA Otto,

vielen Dank für die Bearbeitung meiner Anfrage.

Meine Ausführungen waren anscheinend missverständlich, dahingehend wie meine 2. Frage gemeint war. In der Rechnung sind Materialkosten aufgelistet welche bei drei Positionen den Betrag von 25,56€ übersteigt, womit die Rechnung aufgrund fehlender Belege nach §12 GOÄ formal nicht korrekt wäre.

Daher ging es mir bei der 2. Frage um folgenden Punkt: Wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid auf dieser formal fehlerhaften Rechnung basiert und zunächst zur Hemmung der Verjährung führt, kann diese hemmende Wirkung der gerichtlichen Mahnung im Rahmen des Gerichtsverfahrens rückwirkend aufgrund der Nichteinhaltung der GOÄ aufgehoben werden indem die Mahnung für ungültig erklärt wird? Mit der Folge, dass die Verjährungsfrist rückwirkend weiterläuft und bis zur hemmenden Wirkung einer Klageerhebung ggf. eine Verjährung eintreten kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2019 | 13:48

Guten Tag,

nein, wenn durch den Erlass eines Mahnbescheides die Verjährung gehemmt ist, kann diese Hemmung nur dann wegfallen, wenn das Verfahren länger als 6 Monate nicht betrieben wird. In allen anderen Fällen muss das Gericht in materiellrechtlicher Hinsicht entscheiden, ob der Anspruch besteht, ob er verjährt ist und ob gezahlt werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 21. Februar 2019 | 00:58

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"Ich habe eine sehr schnelle Beantwortung meiner Fragen erhalten und auch auf die Rückfrage/Konkretisierung wurde umgehend geantwortet. Vielen Dank hierfür. Die Antworten haben mir auf jeden Fall eine gute Orientierung in dieser Situation gegeben und das Preis-Leistungs-Verhältnis empfinde ich als sehr gut!"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Februar 2019
4,8/5.0

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