Heizkostenabrechnung auf alle Mieter verteilt - Müssen wir zahlen?

24. Januar 2025 10:22 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Wir haben wie üblich im Dezember 2024 unsere Heizkostenabrechnung und Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 erhalten.

Die Betriebskostenabrechnung enthält eine Aufstellung, die aus unserer Sicht keine Auffälligkeiten hat und eine Nachzahlung in üblicher Höhe aufweist.

Die Heizkostenabrechnung fiel hingegen außergewöhnlich hoch aus. Eine Aufstellung wurde nicht beigefügt. Im Brief schreibt die Hausverwaltung folgendes:

Betreff: Heizkostenabrechnung 2023 unter Vorbehalt

mit diesem Schreiben erhalten Sie die im Betreff genannte Heizkostenabrechnung unter Vorbehalt einer Neuberechnung. Leider liegt uns bis zum heutigen Tage seitens der Firma BEW (Berliner Energie und Wärme) keine komplette Abrechnung für den Zeitraum 01.01.-31.12.2023 vor, so dass wir einerseits den bereits abgerechneten Zeitraum von 01.01.-30.04.2023 und andererseits die entstandenen Abschläge für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum und Rechnungen rund um die Position Heizkosten Ihnen gegenüber abrechnen müssen. Sofern uns die abgerechneten Kosten seitens der BEW vorliegen, werden wir - sofern es möglich ist - die Firma Brunata bitten die Heizkosten im Anschluss verbrauchsabhängig abzurechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es uns nur möglich die derzeitigen Kosten nach der Fläche umzulegen. Informationen zur Rechnungslegung und die Frage warum eine Rechnung seitens der BEW noch nicht vorliegt, können Sie den allgemeinen Antworten auf der Homepage unter folgendem Link https://www.bew.berlin/hilfe/#hilfe_anker_rechnungslegung entnehmen. Wir behalten uns darüber hinaus vor, das Abrechnungsergebnis zu verändern, falls für den Abrechnungszeitraum noch Forderungen Dritter* eingehen sollten und/oder die oben erwähnte Neuberechnung erfolgen wird. (*Dazu können zum Beispiel auch die Rückforderungen bzgl. bereits gewährter Entlastungen durch die Energiepreisbremse gemäß § 4 Abs. 3 StromPBG zählen.)

Auf der zweiten Seite ist eine Tabelle, in der im Abrechnungszeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 einfach die Gesamtkosten des Hauses auf unsere Quadratmeterzahl umgelegt wird. Wir verstehen nicht, was mit dem "bereits abgerechneten Zeitraum" gemeint ist. Unsere letzte Abrechnung war für das gesamte Jahr 2022.

Unsere Frage: Müssen wir zahlen, oder ggf. weniger oder später?
24. Januar 2025 | 10:57

Antwort

von


(3187)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrer Situation gibt es mehrere rechtliche Aspekte zu beachten, die sich aus dem Kontext und der rechtlichen Praxis ergeben.

1. Formelle Anforderungen an die Heizkostenabrechnung: Eine Heizkostenabrechnung muss gemäß den gesetzlichen Vorgaben eine nachvollziehbare Aufstellung der Kosten enthalten. Dazu gehört insbesondere die Auflistung der Energielieferungen mit Datum, Menge und Preis sowie die Berücksichtigung der verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kosten. Da in Ihrem Fall keine vollständige Abrechnung vorliegt und die Kosten lediglich nach Fläche umgelegt wurden, entspricht dies [u]nicht [/u]den Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Abrechnung.

2. Verbrauchsabhängige Abrechnung: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass zwischen 50 und 70 Prozent der Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden müssen. Da die Abrechnung derzeit nur flächenbasiert erfolgt, ist dies nicht gesetzeskonform. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist erst möglich, wenn die vollständigen Daten vorliegen.

3. Vorbehalt der Neuberechnung: Die Hausverwaltung hat die Abrechnung unter Vorbehalt gestellt, was bedeutet, dass sie sich das Recht vorbehält, die Abrechnung zu ändern, sobald die vollständigen Daten vorliegen. Dies ist rechtlich zulässig, jedoch sollten Sie darauf achten, dass die endgültige Abrechnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

4. Zahlungsverpflichtung: Solange die Abrechnung nicht den formellen Anforderungen entspricht und unter Vorbehalt steht, haben Sie das Recht, die Zahlung zu verweigern oder nur unter Vorbehalt zu leisten. Sie können die Zahlung bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung zurückhalten. Dies wird durch das temporäre Leistungsverweigerungsrecht gestützt, das Ihnen zusteht, solange die berechtigte Belegeinsicht nicht gewährt wird.

5. Belegeinsicht: Sie haben das Recht, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen, um die Richtigkeit der abgerechneten Kosten zu überprüfen. Dies umfasst auch die Einsicht in die Zahlungsbelege, wie durch das BGH-Urteil vom 09.12.2020, Az.: VIII ZR 118/19, bestätigt.

Insgesamt sollten Sie die Hausverwaltung schriftlich auffordern, eine vollständige und verbrauchsabhängige Abrechnung vorzulegen, sobald die Daten von der BEW verfügbar sind. Bis dahin können Sie die Zahlung zurückhalten oder unter Vorbehalt leisten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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