28. Juli 2010
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18:51
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Kauffels
Viktoriastr. 28
68165 Mannheim
Tel: 0621/7773540
Web: https://www.mannheim-recht.de
E-Mail: info@mannheim-recht.de
zunächst darf ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Ausschließlich wird das Ziel verfolgt, eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Rechtsproblems aufgrund der Ihrerseits mitgeteilten Informationen zu geben.
Ihre Anfrage darf ich sodann unter Berücksichtigung der mitgeteilten Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Bei einem Nutzerwechsel hat eine Zwischenablesung zu erfolgen. Die verbrauchsabhängigen Kosten müssen dann auf der Basis der vorgenommenen Zwischenablesung abgerechnet werden. Für die Umlage der verbrauchsunabhängigen Kosten ist eine Berechnung nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig vorzunehmen. Eine Zwischenablesung ist hier erfolgt und die verbrauchsabhängigen Kosten wurden auch danach berechnet.
Die verbrauchsunabhängigen Kosten werden nach Promille - nach Gradzahltagen - aufgeteilt, wenn Sie innerhalb des Abrechnungsjahres aus- bzw. eingezogen sind, was hier der Fall war. Die Abrechnung ist daher korrekt, so dass es keinen Sinn macht, Einwände gegen die Abrechnung erheben.