17. März 2020
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11:50
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Heinrich
Kreuzbergstr. 42
10965 Berlin
Tel: 030/ 8147 5758
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E-Mail: heinrich@kanzlei-anja-heinrich.de
auf der Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen kann ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten.
Ihr Verlobter sollte bei der Ausländerbehörde zunächst seinen Aufenthalt in Deutschland anzeigen und eine Duldung zwecks Eheschließung beantragen, so dass Ihr Verlobter hier erst einmal einen legalen Status erhält. Im Anschluss sollten Sie sich auch mit den französischen Behörden in Verbindung setzen und dort die beabsichtigte Eheschließung ebenfalls mitteilen, um den Reisepass für die Eheschließung zurückzuerlangen. Sind diese Schritte erfolgreich vollzogen, können Sie sodann die Eheschließung beim Standesamt anmelden (Antrag auf Termin für die Eheschließung).
Eine Aufenthaltserlaubnis wird Ihr Ehegatte nach der Eheschließung ohne Nachholung des Visumsverfahrens aber voraussichtlich nicht erhalten. D.h. er müsste dann zunächst ausreisen, um ein Visum zwecks Ehegattennachzug zu beantragen und kann dann mit diesem Visum wieder nach Deutschland kommen. Im Anschluss erhält er in Deutschland auf Antrag auch eine Aufenthaltserlaubnis. Es empfiehlt sich hier vorher möglichst eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde einzuholen, um das Visumsverfahren im Heimatland zu beschleunigen und zu verhindern, dass sich das Verfahren in die Länge zieht.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion verwenden. Bei Schwierigkeiten beim weiteren Vorgehen können Sie mich auch gerne persönlich beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen,
Anja Heinrich
Rechtsanwältin.