Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail: reeder@kanzlei-reeder-berlin.de
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gr5undsätzlich ist die im Ausland geschlossene Ehe automatisch auch in Deutschland wirksam, sofern bei der Trauung im Ausland die dort geltenden gesetzlichen Formvorschriften eingehalten worden sind. Zusätzlich müssen bei beiden Verlobten die üblichen Voraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad u.ä.m.) erfüllt sein.
Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe beim deutschen Standesamt ist nicht vorgeschrieben. Auf Wunsch kann jedoch beim zuständigen Standesamt ein Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs gestellt und die Ehe so registriert werden. Auch besteht keine Verpflichtung, den Namen nach der Eheschließung zu ändern.
Normalerweise wird bei einer Abschiebung eine Wiedereinreisesperre erteilt. Diese kann dann auf Antrag befristet werden. Wenn die Ausreise nun als freiwillig eingetragen ist, so wird es keine Wiedereinreisesperre geben.
Aufgrund der Ehe hat Ihr Verlobter einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Gerne können Sie noch eine Nachfrage stellen.
Ich verbleibe zunächst mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen vielen DANK für ihre Antwort!
Brauchen wir dann keine angst zuhaben wenn wir die nächsten Woche in Pakistan heiraten werden und hier eigentlich noch auf dem Standesamt in Deutschland auf eine freischaltung des OLG wegen der Eheschliessung?
Die Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses bzw. das Ehefähigkeitszeugnis betrifft nur eine mögliche Eheschließung in Deutschland. Ihr Verlobter kann in Pakistan wirksam die Ehe schließen, auch wenn hier das OLG die Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht erteilt hat. Nichtsdestotrotz müssen die nach dem im Land der Eheschließung geltenden Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad u.ä.m.) erfüllt sein.