ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst einmal ist hier genau zu klären, in welcher Rolle Sie hier angeschrieben worden sind. Sicherheitshalber sollten Sie genau nachlesen, ob auf dem Schreiben "....als Beschuldigter..." oder "...als Zeuge..." steht.
Aber das kann je nachdem, welche Angaben Sie machen, auch später anders bewertet werden. Allerdings haben Sie als Zeuge die Pflicht, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, während Sie sich sich als Beschuldigter nicht zu Ihren Lasten äußern müssen.
Für die Beurteilung der Strafbarkeit kommt es auf den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht in Ihrem Fall an. Sie können sich nur dann strafbar gemacht haben, wenn Sie zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass das Messgerät vorher aus einer rechtswidrigen Tat, etwa einem Diebstahl oder einem Betrug gestammt haben.
Das ist aber im Einzelfall schwer nachweisbar, jedoch die Angabe, dass Sie vom Gericht die genannte Mitteilung hatten, spricht dafür, allerdings nicht zwingend. Es ist immer eine Einzelfallbeurteilung. Die Rechtsprechung lässt auch weitere Indizien eine Rolle spielen, auch eine allgemein zwielichtige Herkunft. Das ist bei der Vorgeschichte Ihres ehemaligen Mieters denkbar. Fahrlässigkeit ist nicht strafbar, weil Bereicherungsabsicht Voraussetzung ist.
Falls Sie als Beschuldigter angeschrieben worden sein sollten, so sollten Sie sich an einen Anwalt am besten vor Ort wenden und vorerst keine Angaben zum Vorwurf gegenüber der Polizei machen. Der Verteidiger wird dann erst einmal Akteneinsicht beantragen und dann mit Ihnen die weitere Vorgehensweise entscheiden.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt, Rechtsanwältin
Guten Tag Frau Draudt.
In der Tat eine Beschuldigten Anhörung.
ABER: um es einfacher zu halten. Am Tag der Wohnungsauflösung durch das Amtsgericht. habe ich ja nichts über die kriminellen Aktivitäten des Mieters gewusst. unabhängig was die Dame vom Amtsgericht gesagt hat...( Aussage gegen Aussage). gehört mir das zurückgelassene Inventar oder nicht? wie Sie sagen ob es gestohlene Ware war könnt ich nicht wissen. das ich es aber verkaufen möchte liegt auf der Hand , ist das was Sie unter Bereicherungsabsicht meinen? muss ich nachweisen das ich das nicht gewusst habe?
vg und vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Zu Ihrer Nachfrage teile ich gerne folgendes mit:
Wenn Sie eine Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, wird nichts mehr „ einfach gehalten". Ich verweise auf meine Empfehlung, nicht selbst Stellung zu nehmen, sondern über einen Anwalt Akteneinsicht zu fordern.
Aussage gegen Aussage ist hier nicht gegeben, Sie müssen nachweisen in dem Sinne, dass die Überzeugung des Gerichts davon überzeugt ist, wobei Sie nicht aussagen müssen.
Davon hängt auch die Frage des Eigentumserwerbs ab. Bösgläubig kann man nicht Eigentum erwerben.
Mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin