2. September 2019
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19:23
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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ein Vertrag, der zu einem bestimmten Ereignis (als Bedingung) in Kraft tritt, ist möglich.
Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden, da er sonst keine Wirksamkeit erfaltet. Das bedeutet, Sie und Ihr Bekannter müssen einen Notar beauftragen.
Im Vertrag muss das Objekt, der Kaufpreis und das Ereignis als Bedingungseintritt müssen als Mindestvoraussetzungen im Vertrag enthalten sein.
Aber Sie werden keine 100%ige Sicherheit haben, dass der Vertrag nicht angefochten wird:
Der Sohn als Erbe könnte den Vertrag anfechten, wenn der Bekannte ggfs. weit unter Preis verkauft oder Bedenken an der Geschäftsfähigkeit bestehen.
Sollte der Bekannte ein Pflegefall werden und dann sterben,könnte auch möglicherweise ein Träger der Sozialleistungen den Vertrag anfechten.
Das Risiko der Anfechtung können Sie also nicht ausschließen.
Auch könnten die Vertragsparteien dann den Wegfall der Geschäftsgrundlage einwenden und damit den Vertrag zumindest überprüfbar machen. Daher sollte dieser Fall im Notarvertrag auch geregelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
2. September 2019 | 20:08
Was meinen Sie mit "Wegfall der Geschäftsgrundlage"? Im Notarvertrag wird ja gerade der Todesfall als Grundvoraussetzung festgelegt?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. September 2019 | 20:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
damit ist Ihre Frage gemeint, wenn Ihr Bekannter Pflegefall wird.
Derzeit geht man ja davon aus, dass er im Haus wohnen bleibt und nicht in ein (teures) Pflegeheim kommt.
Das wäre dann aber eben eben seine solche Änderung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle