Sehr geehrter Fragensteller,
grundsätzlich steht dem Eigentümer bzw. Besitzer eines Ladens ein Hausrecht zu, welches auch dazu berechtigt, ein Hausverbot zu erteilen. In der Regel kann der Hausrechtsinhaber entscheiden, wem er Zugang gewährt und wem nicht. Hat sich der Hausrechtsinhaber zum Zugang vertraglich verpflichtet oder öffnet er die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr und gibt damit zu erkennen, dass sie für jedermann zugänglich ist, der sich sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt, ohne dass eine Einzelfallprüfung stattfindet, so kann dies eingeschränkt sein. Im letztgenannten Fall bedarf ein Verbot eines sachlichen Grundes, da das Gebot der Gleichbehandlung und das Persönlichkeitsrecht entgegenstehen. Sollte der Laden aufgrund von Umbauarbeiten momentan nicht nur Ihnen nicht zugänglich sein, sondern jedermann, dürfte ein sachlicher Grund gegeben sein. Ggf. Käme eine Aufhebung in Betracht, wenn tatsächlich rein willkürlich ohne triftigen Grund das Verbot ausgesprochen wurde und der Grund nicht bestehen würde.
Sollte ein Hausverbot zu Unrecht ausgesprochen worden sein und ein Anspruch auf Aufhebung des Hausverbots bestehen, so wird ein solcher Anspruch in der Regel außergerichtlich mittels Fristsetzung geltend gemacht; eine direkte Klageerhebung könnte ggf. zu einem sofortigen Anerkenntnis führen, wonach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte.
Bestenfalls sollten Sie einen örtlichen Rechtsanwalt hinzuziehen, mit dem sämtliche Umstände, in deren Zusammenhang es zur Erteilung des Hausverbots kam, gemeinsam besprochen und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens weiter nachgegangen werden sollten, zumal es merkwürdig erscheint, dass das Lokal geöffnet war und Ihnen nach dem Eintreten sogleich ein schriftliches Hausverbot erteilt worden ist. Dieser könnte Sie im Falle des Bestehens von Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung einer Aufhebung des Hausverbots dann auch vertreten.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
grundsätzlich steht dem Eigentümer bzw. Besitzer eines Ladens ein Hausrecht zu, welches auch dazu berechtigt, ein Hausverbot zu erteilen. In der Regel kann der Hausrechtsinhaber entscheiden, wem er Zugang gewährt und wem nicht. Hat sich der Hausrechtsinhaber zum Zugang vertraglich verpflichtet oder öffnet er die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr und gibt damit zu erkennen, dass sie für jedermann zugänglich ist, der sich sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt, ohne dass eine Einzelfallprüfung stattfindet, so kann dies eingeschränkt sein. Im letztgenannten Fall bedarf ein Verbot eines sachlichen Grundes, da das Gebot der Gleichbehandlung und das Persönlichkeitsrecht entgegenstehen. Sollte der Laden aufgrund von Umbauarbeiten momentan nicht nur Ihnen nicht zugänglich sein, sondern jedermann, dürfte ein sachlicher Grund gegeben sein. Ggf. Käme eine Aufhebung in Betracht, wenn tatsächlich rein willkürlich ohne triftigen Grund das Verbot ausgesprochen wurde und der Grund nicht bestehen würde.
Sollte ein Hausverbot zu Unrecht ausgesprochen worden sein und ein Anspruch auf Aufhebung des Hausverbots bestehen, so wird ein solcher Anspruch in der Regel außergerichtlich mittels Fristsetzung geltend gemacht; eine direkte Klageerhebung könnte ggf. zu einem sofortigen Anerkenntnis führen, wonach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hätte.
Bestenfalls sollten Sie einen örtlichen Rechtsanwalt hinzuziehen, mit dem sämtliche Umstände, in deren Zusammenhang es zur Erteilung des Hausverbots kam, gemeinsam besprochen und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens weiter nachgegangen werden sollten, zumal es merkwürdig erscheint, dass das Lokal geöffnet war und Ihnen nach dem Eintreten sogleich ein schriftliches Hausverbot erteilt worden ist. Dieser könnte Sie im Falle des Bestehens von Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung einer Aufhebung des Hausverbots dann auch vertreten.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
4. Januar 2020 | 03:23
Guten Tag,
Der Laden ist weiterhin geöffnet und das Hausverbot kam per Brief.
Von Umbau bzw. ausbauarbeiten keine Spur.
Reine Willkühr...
Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Januar 2020 | 12:36
Sehr geehrter Fragensteller,
nachdem der Laden geöffnet ist und Ihnen das Hausverbot per Brief zugestellt wurde, sollten Sie den gesamten Sachverhalt von einem örtlichen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Von einem Betreten des Ladens sollte abgesehen werden, solange das Hausverbot nicht aufgehoben wurde. Andernfalls könnte eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch erfolgen, was vermieden werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Joerss