Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Nach § 27 Abs. 1 Ziff. 2 WEG ist der Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu treffen. Nach § 27 Abs. 1 Ziff. 3 WEG ist der Verwalter darüber hinaus verpflichtet, in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu treffen. Ein solcher „dringender Fall" liegt nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wohl vor, so dass der Verwalter wegen der Dringlichkeit der Sache, ohne den grundsätzlich zuvor einzuholenden Beschluss der Eigentümerversammlung, die Tür instandsetzen lassen könnte. Sofern der Verwalter diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig.
Nach § 21 Abs. 2 WEG ist zwar jeder Wohnungseigentümer grudsätzlich berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, erscheint jedoch fraglich. Würden Sie die Reparatur der Tür selbst in Auftrag geben, laufen Sie Gefahr, auf den Kosten „sitzen zu bleiben".
Sie sollten den Verwalter daher mittels nachweislich (Zeugen) zugegangenem Schreiben unter angemessener Fristsetzung zur Instandsetzung der Tür auffordern. Sollte der Verwalter dem nicht nachkommen, haben Sie die Möglichkeit, den Verwalter zur kurzfristigen Einberufung der Eigentümerversammlung aufzufordern, mit dem Ziel, dort einen Beschluss der Eigentümerversammlung über die Reparatur der Tür herbeizuführen.
Sollte dies nicht gelingen, etwa weil der Verwalter die Einberufung verweigert oder die Eigentümerversammlung keinen entsprechenden Beschluss fasst, haben Sie die Möglichkeit der Klage nach § 21 Abs. VIII WEG.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Schnurr, Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Nach § 27 Abs. 1 Ziff. 2 WEG ist der Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu treffen. Nach § 27 Abs. 1 Ziff. 3 WEG ist der Verwalter darüber hinaus verpflichtet, in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu treffen. Ein solcher „dringender Fall" liegt nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wohl vor, so dass der Verwalter wegen der Dringlichkeit der Sache, ohne den grundsätzlich zuvor einzuholenden Beschluss der Eigentümerversammlung, die Tür instandsetzen lassen könnte. Sofern der Verwalter diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, macht er sich ggf. schadenersatzpflichtig.
Nach § 21 Abs. 2 WEG ist zwar jeder Wohnungseigentümer grudsätzlich berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, erscheint jedoch fraglich. Würden Sie die Reparatur der Tür selbst in Auftrag geben, laufen Sie Gefahr, auf den Kosten „sitzen zu bleiben".
Sie sollten den Verwalter daher mittels nachweislich (Zeugen) zugegangenem Schreiben unter angemessener Fristsetzung zur Instandsetzung der Tür auffordern. Sollte der Verwalter dem nicht nachkommen, haben Sie die Möglichkeit, den Verwalter zur kurzfristigen Einberufung der Eigentümerversammlung aufzufordern, mit dem Ziel, dort einen Beschluss der Eigentümerversammlung über die Reparatur der Tür herbeizuführen.
Sollte dies nicht gelingen, etwa weil der Verwalter die Einberufung verweigert oder die Eigentümerversammlung keinen entsprechenden Beschluss fasst, haben Sie die Möglichkeit der Klage nach § 21 Abs. VIII WEG.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Schnurr, Rechtsanwalt