Hausmeisterkosten Betriebskosten

31. Mai 2023 13:23 |
Preis: 80,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

ich schreibe Sie hiermit an, um mein Anliegen in Rechtsfragen von Ihnen beraten zu lassen, in der Hoffnung damit einen kleinen Lichtblick erfahren zu dürfen.

Sachverhalt:

Seit April 2017 bin ich in einer Wohnanlage mit 8 Mietparteien in einer öffentlich geförderten Wohnung in einem kleinen beschaulichen Dorf wohnend. Es gibt hier einen zuständigen Hausmeister und ja es geht um diesen. Er ist nicht einer der Mieter.
Seit den ersten Betriebskostenabrechnungen, die ich ab Dezember 2018 für die rückwirkenden Jahre erhalten habe, steigt die Jahressumme kontinuierlich weiter und eine Konstante ist wahrscheinlich nicht ab zu sehen. Soll heißen, dass der ausgewiesene Posten Hausmeister in den Betriebskostenabrechnungen enthalten ist, immer mehr an Gehalt erlangt als es eigentlich recht ist. Er macht die größte Summe aus.
Es wird nur eine Summe durch die Gesamtwohnfläche der Wohnanlage dividiert und das Ergebnis wird dann auf meine zugrundelegende Wohnfläche multipliziert.
Bsp.: 3400 EUR Hausmeister für 2022 durch 348 qm2 gleich 9,77/qm2 multipliziert mit 39qm2 eigene Wohnfläche gleich 381,03 EUR/ Jahr 2022. Das macht pro Monat in den Nebenkosten enthaltenen Hausmeister durch 12 Monate gleich 31,75 EUR/ Mon.

Das BGH Urteil vom 20.02.2008 AZ VIII ZR 27/ 07 besagt eindeutig, dass der Vermieter für die Aufschlüsselung der Hausmeisterkosten diese zwingend zu tätigen hat. Wird aber nie durchgeführt. Es steht jedes Jahr immer nur eine Summe, wie gerade in den obigen Zeilen beschrieben, da. Enthalten sollte die Lohnkosten, Lohnnebenkosten und ein pauschaler Lohnsteuerbetrag sowie die Kosten der Beiträge für die Unfallversicherung laut VBG-Hamburg (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft). Ebenfalls die Aufschlüsselung der zu verrichtenden Tätigkeiten.

Weiterhin wurde der Hausmeister von mir mit einigen Zeilen, bezüglich seiner Anstellungsdauer und der Frage, ob er gesetzlich sozialversicherungspflichtig in der Minijob-Zentrale, wie in §2 Nr.14 der Betriebskostenverordnung vorgeschrieben, konfrontiert. Ebenfalls wurde er von mir gefragt, ob er jedes Jahr nach § 25 DEÜV (Daten Erfassungs- und Übermittlungsverfahren) eine bis Ende April geltende Meldebescheinigung seitens des Arbeitgebers hier der Eigentümer und Vermieter der Wohnanlage, erhält.
Seine Antwort entfiel sehr nüchtern mit der Aussage, er wolle dazu nichts sagen weil er befürchte, er würde seinen Arbeitgeber in seine Persönlichkeitsrechte eingreifen und er würde auch nichts über seine Tätigkeit sagen wollen. Klartext, er ist nach meiner Fragestellungen nicht einmal Hausmeister. Denn wäre er das, dann würde er nach §2 Nr.9 der Betriebskostenverordnung die Treppenreinigung regelmäßig durchführen. Die tätige ich seit Einzug der Wohnung stets selbst. Das einzige was er wirklich sehr gut und überzeugend kann ist von März bis November Rasenmähen und das im erheblichen und übertriebenen Sinne. Komme was wolle. Das auch im Regen.

Weiterhin schrieb ich die VBG-Hamburg sowie die Minijob-Zentrale direkt an, um zu erfahren, ob den der von mir genannte Hausmeister dort gemeldet ist und ob die Daten dort verarbeitet werden. Leider stößt man hier ganz schnell zu der Generalwaffe der DSGVO. Mit der Begründung, es handle sich hierbei um personenbezogenen Daten die sich nicht einfach so herausgeben lassen, obwohl ich Angaben mit vollständigem Namen und Wohnanschrift über ihn machte. Weiterhin kontaktierte ich den zuständigen Energiemessdienstleister, zuständig für die jährliche Betriebskostenabrechnungen, und wollte von denen wissen, ob den für den Posten Hausmeister Lohnabrechnungen oder dergleichen für die Erstellung des Posten vorliegen. Als Antwort erhielt ich, es liegen keine Unterlagen für die Erstellung des Posten Hausmeisters vor.


Der Verdacht auf Schwarzarbeit nähert sich langsam aber sich immer näher darauf zu, dass der Hausmeister gar nicht vom Vermieter ,seit dem Grundbucheintrag vom 30.03.2016, gesetzlich angemeldet ist und der Vermieter sich an den Hausmeisterkosten unerlaubt bereichert. Wenn das so wäre, würde seit 7 Jahren entgegen §266a StGB gehandelt. Folge – Geldstrafen sowie mind.5 Jahre bis max.10 Jahre Haft.
Da ich bis jetzt immer noch in Gesprächen mit den oben genannten Institutionen befinde und der Verdacht der Schwarzarbeit erhärtet sich zunehmend, wie sollte man sich in dieser Situation verhalten ?
Wobei mir immer noch nach BGH Urteil vom 15.12.2021 VIII ZR 107/ 20 und BGH Urteil vom 27.10.2021 VIII ZR 114/ 21 das Recht auf Belegeinsicht zusteht, um daraus ableiten zu können, ist der Hausmeister durch die jährliche Meldebescheinigung sozialversicherungspflichtig angemeldet und wurde ein Dienstleistungsvertrag zwischen Vermieter/ Arbeitgeber und Hausmeister geschlossen, ebenfalls steht mir als Mieter auch das Recht zu Tätigkeitsnachweise des Hausmeisters vorlegen zu lassen.
Dieses Vorgehen möchte ich noch aufschieben, weil ich das bisherige Vermieter/ Mieter Verhältnis jetzt noch nicht unnötig ins Wanken bringen möchte.

Wären dann die bisher geleisteten jährlichen Hausmeisterkosten Rückerstattungsfähig, da dieser nicht gemeldet war, wurde mit Vorsatz gehandelt und Sozialabgaben vorenthalten ?

Sollte der Vermieter sich auf meine Anfrage der Belegeinsicht in Zukunft beharrlich weigern oder sich herausreden wollen, so stellt dies doch der tatsächlich Tatbestand einer vorsätzlichen Begehung einer Straftat dar.
Sollte man jetzt schon den zuständigen Zoll benachrichtigen oder wäre es sinnvoller die Sache noch weiter an Beweisen zu vervollständigen ?

Dies ist erstmal der jetzige zusammenfassende Stand über die bisherige Situation.
Ich würde mich demnächst über eine ausführliche beratende Rückmeldung auf die von mir geschilderte Situation von Ihnen sehr freuen.


Mit freundlichen Grüßen


Einsatz editiert am 31. Mai 2023 14:03

Einsatz editiert am 31. Mai 2023 14:44
31. Mai 2023 | 16:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,


ohne Belegeinsicht haben wir leider nur eines:
Vermutungen.

Deshalb sollten Sie mit der Äußerung entsprechender Verdachtsmomente sehr vorsichtig sein, schnell kann hier ein Strafantrag wegen Verleumdung im Raum stehen, was nur erwähnt wird zu Ihrem Schutz.

Sollte sich Ihr Verdacht erhärten und Sie wären um die Hausmeisterbeträge betrogen worden, stünde Ihnen hier sicherlich eine Rückzahlung zu, wobei dann zunächst die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen wäre, wo es auszugsweise heißt:

„Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."


Die Hausmeisterkosten als solche sind so nicht richtig abgerechnet, so dass Sie eine dem Urteil des BGH entsprechende Abrechnung verlangen können und sollten, aber nur innerhalb der Frist, weshalb rückliegendere Jahre hier ausgeschlossen sein könnten.


Wenn der Vermieter die Belegeinsicht verweigert, stellt dies allein noch keine Straftat dar, denn es käme auf die Gründe der Verweigerung an und Sie müssten den Vermieter gerichtlich auf die Belegeinsicht in Anspruch nehmen. Bei Verweigerung der Einsicht hätten Sie eine Fristsäumnis freilich nicht zu vertreten.

Ich würde Ihnen daher anraten, zunächst die Belege zu sichten und , solange noch möglich, Ihre Einwendungen vorzubringen.

Eine Zollbenachrichtigung halte ich ohne weitere Beweise hier noch für verfrüht.


Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt







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