Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, Ihr Sohn muss keine Grunderwerbsteuer zahlen.
Gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer (auf- oder absteigend) in gerader Linie verwandt sind. Das sind also Kinder und Enkel sowie Eltern und Großeltern.
Dass Sie und Ihr ehemaliger Ehemann geschieden sind, ändert nichts daran, dass Ihr (gemeinsamer) Sohn den im Eigentum seines Vaters stehenden hälftigen Anteil am Haus erwerben will, denn es kommt nur auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber an. Dieser Grundstückserwerb innerhalb des Familienverbundes soll nach dem Willen des Gesetzgebers steuerlich privilegiert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben, und verbleibe mit freundlichem Gruß!
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein, Ihr Sohn muss keine Grunderwerbsteuer zahlen.
Gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer (auf- oder absteigend) in gerader Linie verwandt sind. Das sind also Kinder und Enkel sowie Eltern und Großeltern.
Dass Sie und Ihr ehemaliger Ehemann geschieden sind, ändert nichts daran, dass Ihr (gemeinsamer) Sohn den im Eigentum seines Vaters stehenden hälftigen Anteil am Haus erwerben will, denn es kommt nur auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber an. Dieser Grundstückserwerb innerhalb des Familienverbundes soll nach dem Willen des Gesetzgebers steuerlich privilegiert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben, und verbleibe mit freundlichem Gruß!