Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie und Ihre Ex-Ehefrau jeweils hälftige Miteigentümer des Hauses sind. Damit sind Sie beide Bruchteilseigentümer des gemeinsamen Objekts.
Zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft bietet sich vorrangig der Verkauf des Hauses an, soweit nicht eine Partei in der Lage ist, den Anteil des Anderen zu übernehmen.
Der Erlös steht bei genau hälftigem Miteigentum beiden Ex-Eheleute hälftig zu. Grundsätzlich wird allerdings eine Auseinandersetzung bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs vorgenommen. Soweit bei Ihnen noch nicht die Durchführung des Zugewinnausgleichs beantragt wurde, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung verjährt.
Hier sollten Sie sich ggf. von einem auf Familienrecht spezialisierten Kollegen beraten lassen.
Erzielen die Parteien keine Einigung über den Verkauf des Hauses, so kann die Miteigentümergemeinschaft lediglich über den Weg der Zwangsversteigerung aufgehoben werden. Dies sollte jedoch immer vermieden werden, da ein freihändiger Verkauf stets gewinnbringender ist.
Eine Vermietung des Objekts gegen den Willen eines Miteigentümers ist jedoch nicht möglich. Die Miteigentümer haben die Verwaltung grundsätzlich gemeinschaftlich auszuüben.
Hierzu gehört unter anderem auch die Vermietung der Immobilie. Entscheidungen können hierbei durch Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine klagbare Verpflichtung für eine bestimmten Entscheidung besteht allerdings nicht. Die Bruchteilsgemeinschaft begründet nämlich keine allgemeinen Schutzpflicht, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Bruchteilseigentümer zu schützen.
Unter Umständen kann sich Ihre Ex-Ehefrau jedoch gegenüber Ihnen schadensersatzpflichtig, soweit diese ihre Mitwirkung an einer dem Interesse aller Miteigentümer nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltungsmaßnahme verweigert und hierdurch ein Schaden verursacht wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie und Ihre Ex-Ehefrau jeweils hälftige Miteigentümer des Hauses sind. Damit sind Sie beide Bruchteilseigentümer des gemeinsamen Objekts.
Zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft bietet sich vorrangig der Verkauf des Hauses an, soweit nicht eine Partei in der Lage ist, den Anteil des Anderen zu übernehmen.
Der Erlös steht bei genau hälftigem Miteigentum beiden Ex-Eheleute hälftig zu. Grundsätzlich wird allerdings eine Auseinandersetzung bereits im Rahmen des Zugewinnausgleichs vorgenommen. Soweit bei Ihnen noch nicht die Durchführung des Zugewinnausgleichs beantragt wurde, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung verjährt.
Hier sollten Sie sich ggf. von einem auf Familienrecht spezialisierten Kollegen beraten lassen.
Erzielen die Parteien keine Einigung über den Verkauf des Hauses, so kann die Miteigentümergemeinschaft lediglich über den Weg der Zwangsversteigerung aufgehoben werden. Dies sollte jedoch immer vermieden werden, da ein freihändiger Verkauf stets gewinnbringender ist.
Eine Vermietung des Objekts gegen den Willen eines Miteigentümers ist jedoch nicht möglich. Die Miteigentümer haben die Verwaltung grundsätzlich gemeinschaftlich auszuüben.
Hierzu gehört unter anderem auch die Vermietung der Immobilie. Entscheidungen können hierbei durch Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine klagbare Verpflichtung für eine bestimmten Entscheidung besteht allerdings nicht. Die Bruchteilsgemeinschaft begründet nämlich keine allgemeinen Schutzpflicht, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Bruchteilseigentümer zu schützen.
Unter Umständen kann sich Ihre Ex-Ehefrau jedoch gegenüber Ihnen schadensersatzpflichtig, soweit diese ihre Mitwirkung an einer dem Interesse aller Miteigentümer nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltungsmaßnahme verweigert und hierdurch ein Schaden verursacht wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.