Sehr geehrte Dame,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Mündliche Willensäußerungen können auch eine vertragliche Bindung bewirken; Verträge müssen grundsätzlich nicht schriftlich fixiert werden, es sei denn zB das Gesetz sieht dies vor. Auch wenn Sie den Kreditvertrag allein unterschrieben, so könnte in Ihrem Fall eine vertragliche Binding im Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem (ehemaligen) Partner zustande gekommen sein.
Nichtsdestotrotz haben Sie natürlich vor Gericht ein Beweisproblem, wenn sich der Zeuge an nichts mehr erinnert und/oder die Aussage Ihres Partners nur lapidar daher gesagt wurde.
2. Allein wegen der Tatsache, dass Ihr (ehemaliger) Partner Miteigentümer der Immobilie geworden ist, begründet noch nicht eine Verpflichtung zur gemeinsamen Zahlung des Kredits.
Im Rahmen des Zustandekommens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor dem Hintergrund des Zwecks: Erwerb des gemeinsamen Hauses, können Sie Ihnen aber auffordern, seiner Verpflichtung nachzukommen, da anderenfalls der Kreitvertrag gekündigt wird, wenn auch Sie Ihre Zahlungen vollständig einstellen.
Weigert sich Ihr Partner bleibt als eine (letzte) Möglichkeit die Teilungsversteigerung.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
www.kanzlei-hermes.com
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Mündliche Willensäußerungen können auch eine vertragliche Bindung bewirken; Verträge müssen grundsätzlich nicht schriftlich fixiert werden, es sei denn zB das Gesetz sieht dies vor. Auch wenn Sie den Kreditvertrag allein unterschrieben, so könnte in Ihrem Fall eine vertragliche Binding im Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem (ehemaligen) Partner zustande gekommen sein.
Nichtsdestotrotz haben Sie natürlich vor Gericht ein Beweisproblem, wenn sich der Zeuge an nichts mehr erinnert und/oder die Aussage Ihres Partners nur lapidar daher gesagt wurde.
2. Allein wegen der Tatsache, dass Ihr (ehemaliger) Partner Miteigentümer der Immobilie geworden ist, begründet noch nicht eine Verpflichtung zur gemeinsamen Zahlung des Kredits.
Im Rahmen des Zustandekommens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor dem Hintergrund des Zwecks: Erwerb des gemeinsamen Hauses, können Sie Ihnen aber auffordern, seiner Verpflichtung nachzukommen, da anderenfalls der Kreitvertrag gekündigt wird, wenn auch Sie Ihre Zahlungen vollständig einstellen.
Weigert sich Ihr Partner bleibt als eine (letzte) Möglichkeit die Teilungsversteigerung.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
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