Haus ersteigert - Alteigentümer baut heizkörper ab

28. August 2006 10:58 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Hallo,

wir haben im mai ein haus ersteigert. Der Alteigentümer ist im moment dabei auszuziehen und seine sachen auszuräumen. Wir sind seit mai nicht ins haus gekommen. Gestern wollte er nun die Heizkörper abschrauben und mitnehmen, auch das Parkett rausreisen.

Hat er ein recht dazu? schließlich gehören diese sachen zum haus und stehen auch im Gutachten vom gericht mit drin.



28. August 2006 | 13:07

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Der Ersteher erwirbt mit dem Zuschlag die Gegenstände, auf die sich die Zwangsversteigerung erstreckt hat (§ 90 Abs. 2 ZVG). Zur Bestimmung des Umfangs der Beschlagnahme gelten gem. § 20 ZVG die §§ 1120 ff, 93 ff BGB. Hiernach bilden die wesentlichen Bestandteile einer Sache eine einheitliche Sache. Bei einem Grundstück sind die mit dem Boden zusammen hängenden Erzeugnisse des Grundstücks, also in erster Linie die darauf stehenden Gebäude, wesentliche Sachen. Zu den wesentlichen Sachen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Die Heizungsanlage wird von der Rechtsprechung als eine wesentliche Sache im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB angesehen (vgl. BGH NJW 1953, 1180, NJW 1970, Sa 895; OLG Hamm BB 1975 S. 156; OLG Köln Rechtspfleger 1970 S. 88). Ein Teppichboden fällt dann unter § 94 Abs. 2 BGB, wenn er mit dem Untergrund fest verbunden ist (vgl. Moritz JR 1980 S. 55; LG Hamburg NJW 1979 S. 721). Da bei dem Parkett eine feste Verbindung zu bejahen ist, wird eine wesentliche Sache nach § 94 Abs. 2 BGB vorliegen. Folglich sind Sie mit Zuschlag Eigentümer sowohl der Heizungsanlage wie auch des Parketts geworden, so dass dem ehemaligen Eigentümer nicht das Recht zusteht, diese Bestandteile nunmehr zu entfernen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

(531)

Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...