Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt beantworten möchte:
Zunächst bitte ich höflich zu beachten, dass eine genaue Einschätzung des zu erwartenden Strafmaßes sowie eines drohenden Bewährungswiderrufs lediglich nach Aktenstudium der Ermittlungsakte seriös möglich ist.
Die nachfolgend dargestellten Aussagen können aus diesem Grund lediglich einer ersten Einschätzung dienen.
Zunächst darf ich Ihnen mitteilen, dass es sich positiv auf das zu erwartende Strafmaß auswirken wird, dass Sie sich mittlerweile in einem gesicherten sozialen Umfeld (eigene Wohnung, Freundin samt Kind) aufhalten. Weiterhin wird zu ihren Gunsten zu verwerten sein, dass Sie sich nach Ihrer Darstellung selbst stellten beziehungsweise anzeigten und darüber hinaus wohl auch von Anfang an geständig einließen.
Zu Ihren Lasten ist allerdings zu berücksichtigen, dass Sie zum einen in offener Bewährung handelten und es sich darüber hinaus überwiegend um einschlägige Delikte handelt.
Angesichts der relativ geringen Schadenshöhe erscheint es diesseits durchaus vorstellbar, dass Sie nochmals zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden.
Dies wäre dann auch bei der Entscheidung über die Frage, ob ihre Bewährungsstrafe zu widerrufen ist, zu berücksichtigen. Dahingehend wirkt jedoch schwer, dass Sie bereits kurze Zeit nach der ersten Verurteilung wiederum einschlägig auffielen.
In einigen Fällen ist es möglich, im Rahmen einer Berufungsverhandlung, die auf das Strafmaß beschränkt wird, ein günstigeres bzw. milderes Urteil zu erwirken.
Eine feststehende Regel ist dies jedoch nicht. Sollten Sie tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, wird es sich jedoch anbieten, gegen das Urteil Berufung einzulegen.
In dem von Ihnen geschilderten Fall erscheint es mir durchaus möglich, dass Ihnen ein Pflichtverteidiger zugeordnet wird. Diese Ansicht möchte ich im Wesentlichen auf zwei Argumente stützen. Zum einen ist es durchaus vorstellbar, dass sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Zum anderen steht dann der Widerruf ihrer Bewährungsstrafe zu erwarten.
Ich empfehle Ihnen aus diesem Grunde dringend, sich noch vor der Hauptverhandlung am 6. März 2007 mit einem Strafverteidiger vor Ort in Verbindung zu setzen, um sich von diesem vertreten zu lassen. Denn auf Grund der im Raum stehenden schweren Folgen Ihrer Handlungen sollten Sie sich bei der Wahrung Ihrer Interessen bzw. Rechte doch einen Profi unterstützen lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Also besteht die hoffnung doch noch auf freien fuss zu bleiben und ich sollte jetzt noch nicht alles kündigen z.b Wohnung...Kann man denn die Bewährungstrafe noch erhöhen,und ist es denn möglich zzgl.zur bewährung noch Strafgeld zu zahlen.Denn ich spiele mit den gedanken jetzt alles zu kündigen bis auf meinen job
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zum einen erscheint es durchaus möglich, eine Bewährungsstrafe von der Erfüllung von Auflagen und Weisungen abhängig zu machen. Dahingehend wäre die Zahlung einer Geldstrafe ebenso wie die Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung, die Verpflichtung eine Therapie zu besuchen oder Ähnliches denkbar.
Auf Grund der Tatsache, dass Sie sich auch im Moment nicht in Untersuchungshaft befinden, wird davon auszugehen sein, dass Sie auch bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht umgehend nach Verkündung des Urteils verhaftet werden. Dementsprechend wird es sich wohl auch nicht empfehlen, alle laufenden Verträge bereits jetzt zu kündigen.
Abschließend muss ich Ihnen nochmals dringend empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So tatsächlich die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung gegeben sind, würden hierfür auch keine Kosten für Sie anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt