Sehr geehrte Fragesteller,
ich rate in diesem Fall von einer Klage wegen fehlender Erfolgsaussichten ab.
M.E. nach besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, da ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen ist.
Denn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft, die Beauftragung mit der Erstellung einer Hausarbeit über die kulturelle Identität Ost- & West-Deutschlands, ist gem. § 138 Abs. 1 BGB ein sittenwidriges Rechtsgeschäft und damit nichtig.
Zwar hat sich eine allgemeine oder überwiegend anerkannte Einteilung von Rechtsgeschäften in sittenwidrige bzw. nicht sittenwidrige nicht durchgesetzt. Dies hängt damit zusammen, dass die Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit dem zeitlichen Wandel unterliegt wie alle gesellschaftlichen Normen und Wertevorstellungen, weswegen es keine allgemein gültige List gibt. Dennoch werden Rechtsgeschäfte, die beispielsweise eine allgemein missbilligte Kommerzialisierung zum Gegenstand haben, durchweg als sittenwidrig eingestuft.
Die Erstellung einer Hausarbeit für Schule oder Studium ist eine höchstpersönliche Leistung, die der eigenen (Weiter-)Bildung und gleichzeitig der Leistungskontrolle dient. Die Erbringung dieser Leistung gegen Zahlung von Geld auf einen Dritten zu übertragen widerspricht nicht nur den geltenden Schul- bzw. Studienordnungen, sondern darüber hinaus auch so ziemlich allen elementaren Wertvorstellungen unserer Gesellschaft. Durch die Annahme des Auftrags zur Erstellung einer Hausarbeit ist wegen Sittenwidrigkeit somit kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Die Tatsache, dass Sie Ihrerseits den übernommenen Auftrag an einen „Subunternehmer" weiter gegeben hatten, spielt für die Frage der Sittenwidrigkeit keine Rolle. Denn inhaltlich bleibt es dabei, hier eine höchstpersönliche Leistung - die Erstellung einer Hausarbeit - gegen Bezahlung auf einen Dritten übertragen wurde.
Da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, steht Ihnen folglich auch kein Schadensersatzanspruch zu.
Von der Einleitung gerichtlicher Schritte rate ich daher ab; die Kosten für ein Klageverfahren mit Urteil (also ohne Vergleich) liegen bei € 75,00 Gerichtskosten sowie rd. € 90,00 pro Anwalt. Da hier keine Erfolgsaussichten bestehen, müssen Sie die Übernahme der gesamten Verfahrenskosten von rd. € 255,00 einkalkulieren.
Ergänzender Hinweis: Da das Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig war, waren Sie gem. § 817 Satz 2 BGB auch nicht verpflichtet, Ihrem Auftraggeber die 81,00 Euro zurück zu zahlen. § 817 Satz 2 BGB schließt die Rückforderung aus, wenn sowohl der Empfänger als auch der Erbringer einer Leistung gegen die guten Sitten verstoßen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 (Az: 7 U 124/98) hierzu ausgeführt: „Handeln beide Parteien sittenwidrig, so befasst sich die Rechtsordnung nicht mit ihren Problemen, sondern überlässt sie sich selbst." Sie hätten daher die Rückzahlung des erhaltenen Vorschusses zu Recht verweigern dürfen. Natürlich wäre dies keine gute Reklame für Ihr eben erst gestartetes Geschäftsmodell gewesen. Aber angesichts der damit verbundenen rechtlichen Probleme sollten Sie dieses Geschäftsmodell vielleicht noch einmal überdenken.
Ich bedaure, Ihnen in dieser Angelegenheit keinen für Sie günstigeren Rat erteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Fenimore v. Bredow
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht
ich rate in diesem Fall von einer Klage wegen fehlender Erfolgsaussichten ab.
M.E. nach besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, da ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen ist.
Denn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft, die Beauftragung mit der Erstellung einer Hausarbeit über die kulturelle Identität Ost- & West-Deutschlands, ist gem. § 138 Abs. 1 BGB ein sittenwidriges Rechtsgeschäft und damit nichtig.
Zwar hat sich eine allgemeine oder überwiegend anerkannte Einteilung von Rechtsgeschäften in sittenwidrige bzw. nicht sittenwidrige nicht durchgesetzt. Dies hängt damit zusammen, dass die Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit dem zeitlichen Wandel unterliegt wie alle gesellschaftlichen Normen und Wertevorstellungen, weswegen es keine allgemein gültige List gibt. Dennoch werden Rechtsgeschäfte, die beispielsweise eine allgemein missbilligte Kommerzialisierung zum Gegenstand haben, durchweg als sittenwidrig eingestuft.
Die Erstellung einer Hausarbeit für Schule oder Studium ist eine höchstpersönliche Leistung, die der eigenen (Weiter-)Bildung und gleichzeitig der Leistungskontrolle dient. Die Erbringung dieser Leistung gegen Zahlung von Geld auf einen Dritten zu übertragen widerspricht nicht nur den geltenden Schul- bzw. Studienordnungen, sondern darüber hinaus auch so ziemlich allen elementaren Wertvorstellungen unserer Gesellschaft. Durch die Annahme des Auftrags zur Erstellung einer Hausarbeit ist wegen Sittenwidrigkeit somit kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Die Tatsache, dass Sie Ihrerseits den übernommenen Auftrag an einen „Subunternehmer" weiter gegeben hatten, spielt für die Frage der Sittenwidrigkeit keine Rolle. Denn inhaltlich bleibt es dabei, hier eine höchstpersönliche Leistung - die Erstellung einer Hausarbeit - gegen Bezahlung auf einen Dritten übertragen wurde.
Da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, steht Ihnen folglich auch kein Schadensersatzanspruch zu.
Von der Einleitung gerichtlicher Schritte rate ich daher ab; die Kosten für ein Klageverfahren mit Urteil (also ohne Vergleich) liegen bei € 75,00 Gerichtskosten sowie rd. € 90,00 pro Anwalt. Da hier keine Erfolgsaussichten bestehen, müssen Sie die Übernahme der gesamten Verfahrenskosten von rd. € 255,00 einkalkulieren.
Ergänzender Hinweis: Da das Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig war, waren Sie gem. § 817 Satz 2 BGB auch nicht verpflichtet, Ihrem Auftraggeber die 81,00 Euro zurück zu zahlen. § 817 Satz 2 BGB schließt die Rückforderung aus, wenn sowohl der Empfänger als auch der Erbringer einer Leistung gegen die guten Sitten verstoßen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 (Az: 7 U 124/98) hierzu ausgeführt: „Handeln beide Parteien sittenwidrig, so befasst sich die Rechtsordnung nicht mit ihren Problemen, sondern überlässt sie sich selbst." Sie hätten daher die Rückzahlung des erhaltenen Vorschusses zu Recht verweigern dürfen. Natürlich wäre dies keine gute Reklame für Ihr eben erst gestartetes Geschäftsmodell gewesen. Aber angesichts der damit verbundenen rechtlichen Probleme sollten Sie dieses Geschäftsmodell vielleicht noch einmal überdenken.
Ich bedaure, Ihnen in dieser Angelegenheit keinen für Sie günstigeren Rat erteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Fenimore v. Bredow
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht