Harz 4, rückwirkender Antrag auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
2. Februar 2018 02:53
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Sozialrecht
Beantwortet von
Person: (nennen wir ihn Klaus)
Erst zur Situation: (Frage ist ganz unten)
Klaus kommt wegen terminaler Niereninsuffizienz am 05.02.2016 ins Krankenhaus und stellt am 20.02.2016 Antrag auf Harz 4. Dementsprechend hat er rückwirkend ab 01.02.2016 Anspruch auf Harz 4. Von seiner Krankheit erfährt er erst einige Tage später im Krankenaus. Ihm wurde von Arzt gesagt, dass er eine Niereninsuffizienz hat, zu Dialyse muss und eine Dialysediät einhalten muss. Nachweise und Unterlagen, dass Klaus eine Niereninsuffizienz hat und zur Dialyse muss, hat er mehrmals im Jobcenter ab 25.02.2016 eingereicht. Der Jobcenter wusste von der Krankheit von Klaus. Ihm wurde jedoch nicht mitgeteilt, dass er einen Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung hat. Erst einige Monate später hat Klaus durch Zufall darüber erfahren.
Nachdem er das erfahren hat, stellt er rückwirkend einen Antrag auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Ihm wird abgelehnt, indem gesagt wird, dass der Antrag auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nicht rückwirkend gewährt werden kann. Gewährt wurde ab dem Datum an welchem er die Anlage MEB zum Hauptantrag eingereicht hat.
Es gab ein Gerichtsurteil zu gleicher Sache (eine Frau hat geklagt)
BSG · Urteil vom 20. Februar 2014 · Az.
B 14 AS 65/12 R
Link: https://openjur.de/u/709587.html
Der Klägein (Urteil s.Oben) wurde rückwirkend nur deswegen nicht gewährt:
"Der Anspruch der Klägerin scheitert daran, dass sie nach den unangegriffenen und für den Senat bindenden Feststellungen des LSG im streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31.3.2010 keine Kenntnis von ihrem Bedarf an glutenfreier und damit kostenaufwändiger Ernährung hatte."
Im Urteil (s.Oben) werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf rückwirkenden Mehrbedarf genannt:
"Unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs setzt der Anspruch auf einen Mehrbedarf nach
§ 21 Abs 5 SGB II zunächst eine erwerbsfähige, hilfebedürftige - heute eine leistungsberechtigte - Person voraus (vgl für Sozialgeldbezieher
§ 28 SGB II aF bzw
§ 19 Abs 1 Satz 2, 3,
§ 23 SGB II nF), was nach dem oben Gesagten vorliegend erfüllt ist. Weitere Voraussetzungen sind medizinische Gründe, womit gesundheitliche Beeinträchtigungen gemeint sind (dazu a), eine kostenaufwändige Ernährung (dazu b), ein Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen Ernährung (dazu c), ohne dass es auf deren Einhaltung ankommt (dazu d); hinzu kommt die Kenntnis der betreffenden Person von diesem medizinisch bedingten besonderen Ernährungsbedürfnis ...(dazu e)."
Bezug auf Klaus:
Klaus war "leistungsberechtigte - Person"
a) Klaus hatte Niereninsuffizienz mit Dialysebehandlung.
b) Klaus musste eine kostenaufwändige Ernährung führen (Dialysediät).
c) Der Ursachenzusammenhang zwischen Niereninsuffizienz mit Dialysebehandlung und der Dialysediät bestand und war bekannt.
d) Die tatsächliche Einhaltung einer solchen Ernährung oder ggf der Nachweis tatsächlicher Mehraufwendungen seitens des Anspruchstellers ist keine Anspruchsvoraussetzung.
e) Klaus wusste von seiner Krankheit ab ca. 10.02.2016 (Brief vom Krankenhaus wo die Krankheit genannt wird)
Jobcenter verweigert bis heute noch die Rückwirkende Zahlung mit der Bgründung, dass man keinen rückwirkenden Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung hat und ignoriert das Urteil.
Auch hier wird gesagt, dass "ein solcher Mehrbedarf kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen und Nachweise vorliegen auch rückwirkend beantragt werden."
Quelle:
http://www.sozialesleben.de/index.php/leistungen/mehrbedarfe
Nun zur Frage: Hat Klaus rückwirkend Anspruch auf Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung?
Wenn Klaus Anspruch hat, bitte mit Erklärung.
Wenn Klaus kein Anspruch hat, dann bitte auch mit Erklärung.
Mit freundlichen Grüßen
Simon