Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Sollte ich das Attest vom Februar einfach erneut einreichen?
Wäre dieses Vorgehen rechtlich haltbar?"
Das reicht nach Ihrer Schilderung vollkommen aus, wenn aus dem Attest oder den Umständen eine Weitergeltung auch über den Unterbrechungszeitraum hinaus erkennbar ist.
Denn in der Regel werden Leistungen wie der Mehrbedarf für 12 Monate bewilligt. Eine Unterbrechung ist dabei regelmäßig unschädlich, wenn es sich um einen von vornherein feststehenden Zeitraum innerhalb Ihres Bwilligungszeitraums handelt.
In diesem Fall wäre eine "Definition" eines Neuantrags nicht sinnstiftend, sondern nur fehlerhaft, denn ansonsten müssten ja z.B. bei einer mehrmaligen Unterbrechung des Leistungsbezugs auch die maßgeblichen Unterlagen mehrfach neu eingereicht werden.
Nach Ihrer Schilderung liegt dieser Sachverhalt nahe, da Sie lediglich im Juni aus dem Bezug fielen. War dieser Wegfall des Bezugs eben nur vorbergehender Natur (z.B. wegen einmaligen Überschreitens der Einkommensgrenze, etc) und Ihr Bewilligungszeitraumende ist noch nicht erreicht, müssten Sie nach meiner Auffassung gar nichts einreichen, weil es eben bereits in der Akte vorliegt.
Nur dann, wenn es sich in der Sache wirklich um einen Neuantrag handeln würde, wäre die Forderung des Jobcenters berechtigt.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Antwort
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