Hartz IV nicht selbstgenutzes Eigenheim

26. Mai 2006 13:36 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

als Altersicherung für mich (Rentenanspruch € 600,--) hat mir meine Mutter 1997 ein Einfamileinhaus (Grundstücksgröße 900 qm)vererbt. In diesem Haus hat meine Mutter lebenslanges Wohnrecht und Nießbrauch. Das Haus befindet sich im ländlichen Bereich und mit Mutter sicherlich sehr schwer zu verlaufen. Der Wert wird im Notarvertrag mit 50.000 Euro angegeben. Außer diesem Haus habe ich keinerlei Vermögen. Ich bin 56 Jahre alt habe 40 Jahre gearbeitet und würde als REntnerin zum Sozialfall, wenn mir dieses Haus nicht bliebe.

Wie ist die Rechtslage in diesem Fall ?

Mit freundlichen Grüßen
26. Mai 2006 | 14:40

Antwort

von


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Frankfurter Str. 95
34121 Kassel
Tel: 0561 9371 9971
Web: https://www.ra-baertschi.de
E-Mail: info@ra-baertschi.de
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage kann ich wie folgt beantworten.

Bei der Berechnung des Anspruches auf Hartz VI wird Vermögen nicht berücksichtigt, wenn
- ein Hausgrundstück selbst bewohnt ist
- die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte darstellen würde (§ 12 SGB II).

Der erste Fall kommt für Sie nicht in Frage, da Sie das Haus nicht selbst bewohnen.

Hingegen ist es denkbar, dass die Verwertung unwirtschaftlich ist. Dazu holt der Leistungsträger eine Verkehrswertschätzung ein. Die Wertangabe aus dem Kaufvertrag von 1997 können nicht als Grundlage für die Verkehrswertschätzung dienen, da der Kaufvertrag älter als 3 Jahre ist. Die Verkehrswertschätzung berücksichtigt das lebenslange Wohnrecht Ihrer Mutter in Form einer Wertminderung. Eine Verwertung ist in der Regel unwirtschaftlich, wenn der Verkehrswert mehr als 10% unter dem Substanzwert liegt. Dies scheint hier auf den ersten Blick der Fall zu sein.

Zudem dürfte eine besondere Härte vorliegen. Durch die Verwertung würde Ihre eigene Altersvorsorge in Frage gestellt. Das SGB II unterstellt das Vermögen, welches der Altersvorsorge dient, einem besonderen Schutz. Der müsste Ihnen in Ihrem Fall auch zuteil werden.

Ich kann Ihnen leider keine genauere Auskunft geben. Die Entscheidung des Leistungsträgers hängt insbesondere vom Ergebnis der Verkehrswertschätzung ab. Sobald Sie einen entsprechenden Bescheid des Leistungsträgers erhalten, stehe ich Ihnen für eine Überprüfung oder weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen, C. Bärtschi


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