Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund Ihres dargelegten Sachverhalts wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die Rechtslage vermitteln soll und keinesfalls ein persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl ersetzt.
Grundsätzlich empfehle ich Ihnen, sich mit einem Anwalt vor Ort in Verbindung zu setzen, der gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegt und Einsicht in die Verwaltungsakte nimmt.
Die Kosten des Widerspruchsverfahrens können in aller Regel über Beratungshilfe auf Kosten der Staatskasse abgerechnet werden. Dazu ist es erforderlich, dass Sie einen Berchtigungsschein für die Gewährung von Beratungshilfe dem Anwalt übergeben. Einen solchen bekommen Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht.
Grundsätzlich empfehle ich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen. Bitte beachten Sie dabei die Widerspruchsfrist von 1 Monat nach Zugang des Bescheides.
Auf Grund Ihrer Angaben, spricht vieles dafür, dass die Rechtsauffassung der Behörde zutreffend ist.
Solange der Lebensgefährte über ein Einkommen verfügt, ist dies zu berücksichtigen. Es kann erst dann keine Berücksichtigung mehr finden, wenn es in einem Monat nicht mehr zufließt. Dann wäre eine Veränderungsmitteilung Ihrerseits erforderlich.
Als Gesamtbedarf stehen Ihnen Bestenfalls € 1583,00 zu. Dabei wird jedoch die volle Miete meinerseits von € 470,00 berücksichtigt. Diese wird möglicherweise jedoch nicht voll gewährt, da der Einwand der unverhältnismäßigkeit des Wohnraums entgegenstehen könnte.
Dies ist jedoch auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen.
Ebenso sind Stromkosten in Höhe von 75,00 € mit als zusätzliche Unterkunftskosten durch mich berücksichtigt wurden. In aller Regel sind Stromkosten bis zu einem Betrag in Höhe von mtl. € 25,00 mit durch den Regelbetrag gedeckt. Jedoch verweigern die Behörden oftmals die Stromkosten mit dem Verweis darauf das diese durch den Regelbedarf gedekct sind.
Der Bedarf ergibt sich wie folgt:
312,- Mann; 312,- Frau; 207,- Kind 1; 207, Kind 2;
Miete 470,-; Strom 75,00 (100 - 25);
Es wurde davon ausgegangen, dass die Kinder unter 13 Jahren sind.
Von dem Gesamtbedarf sind nun das Einkommen abzusetzten. Davon sind im Einzelnen das ALG I in Höhe von € 765,90 voll abzusetzen. Ebenso das Kindergeld (308,00), sowie der Unterhaltsvorschuss ( 109,00).
Demnach sind bereits 1182,90 abzuziehen, so dass nur noch € 400,10 verbleiben.
Hievon ist noch das Erwerbseinkommen abzusetzen. Selbst wenn man von 580,00 € netto ausgeht ist hiervon ein Grundfreibetrag von 100,00 abzuziehen, sowie ein weiterer Freibetrag von € 96,00. Demnach verbleiben noch € 384,00 anzurechnendes Erwerbseinkommen.
Hiervon ist eine Versicherungspauschale von € 30,00 abzuziehen, sowie die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung von € 70,00.
Demnach verbleiben € 284,00 € anzurechnendes Erwerbseinkommen.
Setzt man diese nun auch noch ab, verbleiben allenfalls € 116,10, was an Sie zu gewähren wäre (€ 400,10 - 284,00).
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass wohl die Unterkunftskosten nicht in der von Ihnen angegebenen Höhe Berücksichtigung findet, genauso wenig die Stromkosten. Darüber müssten Sie sich streiten. Deshalb zunächst der Widerspruch, danach, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, durch eine Klage.
Spritkosten, Autorate, Essengeld für Kita, sowie Unterhalt finden in der Berechnung keine Berücksichtigung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen insoweit helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
ich möchte Ihre Frage auf Grund Ihres dargelegten Sachverhalts wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die Rechtslage vermitteln soll und keinesfalls ein persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl ersetzt.
Grundsätzlich empfehle ich Ihnen, sich mit einem Anwalt vor Ort in Verbindung zu setzen, der gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegt und Einsicht in die Verwaltungsakte nimmt.
Die Kosten des Widerspruchsverfahrens können in aller Regel über Beratungshilfe auf Kosten der Staatskasse abgerechnet werden. Dazu ist es erforderlich, dass Sie einen Berchtigungsschein für die Gewährung von Beratungshilfe dem Anwalt übergeben. Einen solchen bekommen Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht.
Grundsätzlich empfehle ich Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen. Bitte beachten Sie dabei die Widerspruchsfrist von 1 Monat nach Zugang des Bescheides.
Auf Grund Ihrer Angaben, spricht vieles dafür, dass die Rechtsauffassung der Behörde zutreffend ist.
Solange der Lebensgefährte über ein Einkommen verfügt, ist dies zu berücksichtigen. Es kann erst dann keine Berücksichtigung mehr finden, wenn es in einem Monat nicht mehr zufließt. Dann wäre eine Veränderungsmitteilung Ihrerseits erforderlich.
Als Gesamtbedarf stehen Ihnen Bestenfalls € 1583,00 zu. Dabei wird jedoch die volle Miete meinerseits von € 470,00 berücksichtigt. Diese wird möglicherweise jedoch nicht voll gewährt, da der Einwand der unverhältnismäßigkeit des Wohnraums entgegenstehen könnte.
Dies ist jedoch auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen.
Ebenso sind Stromkosten in Höhe von 75,00 € mit als zusätzliche Unterkunftskosten durch mich berücksichtigt wurden. In aller Regel sind Stromkosten bis zu einem Betrag in Höhe von mtl. € 25,00 mit durch den Regelbetrag gedeckt. Jedoch verweigern die Behörden oftmals die Stromkosten mit dem Verweis darauf das diese durch den Regelbedarf gedekct sind.
Der Bedarf ergibt sich wie folgt:
312,- Mann; 312,- Frau; 207,- Kind 1; 207, Kind 2;
Miete 470,-; Strom 75,00 (100 - 25);
Es wurde davon ausgegangen, dass die Kinder unter 13 Jahren sind.
Von dem Gesamtbedarf sind nun das Einkommen abzusetzten. Davon sind im Einzelnen das ALG I in Höhe von € 765,90 voll abzusetzen. Ebenso das Kindergeld (308,00), sowie der Unterhaltsvorschuss ( 109,00).
Demnach sind bereits 1182,90 abzuziehen, so dass nur noch € 400,10 verbleiben.
Hievon ist noch das Erwerbseinkommen abzusetzen. Selbst wenn man von 580,00 € netto ausgeht ist hiervon ein Grundfreibetrag von 100,00 abzuziehen, sowie ein weiterer Freibetrag von € 96,00. Demnach verbleiben noch € 384,00 anzurechnendes Erwerbseinkommen.
Hiervon ist eine Versicherungspauschale von € 30,00 abzuziehen, sowie die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung von € 70,00.
Demnach verbleiben € 284,00 € anzurechnendes Erwerbseinkommen.
Setzt man diese nun auch noch ab, verbleiben allenfalls € 116,10, was an Sie zu gewähren wäre (€ 400,10 - 284,00).
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass wohl die Unterkunftskosten nicht in der von Ihnen angegebenen Höhe Berücksichtigung findet, genauso wenig die Stromkosten. Darüber müssten Sie sich streiten. Deshalb zunächst der Widerspruch, danach, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, durch eine Klage.
Spritkosten, Autorate, Essengeld für Kita, sowie Unterhalt finden in der Berechnung keine Berücksichtigung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen insoweit helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt