11. März 2006
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19:19
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt:
Nach der Rechtsprechung spricht ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der von den gängigen Festnetz- und Mobilfunkanbietern erstellten Telefonrechnungen.
Insoweit hat zu gelten, dass die Anzeige der automatischen Gebührenerfassungseinrichtung, soweit keinerlei Anlass für die Annahme eines technischen Fehlers besteht, üblicherweise zutreffende Aussagen über die von einem entsprechenden Teilnehmer an den von der Deutschen Telekom AG beziehungsweise anderen Anbietern angebotenen Diensten in Anspruch genommenen Leistungen darstellen (vgl. z. B. OLG München, Urteil vom 04.12.1996, 15 U 3562/96).
Dieser Anscheinsbeweis spricht gegen Sie, Sie müssen ihn erschüttern.
Dies könnte Ihnen bereits dann gelingen, wenn Sie nachweisen, dass Sie bereits einen der Anrufe nicht getätigt haben können. Schauen Sie daher bitte genau auf die Anrufzeiten und die Anrufdauer. Vielleicht gelingt es Ihnen nachzuweisen, das Sie zur fraglichen Zeit nicht telefoniert haben (z.B. Meeting auf der Arbeit, Sport mit Freunden, Vorstellungsgespräch, Klausur an der Uni).
Sofern Ihnen für eine Rufnummer in einer Situation ein Gegenbeweis gelingt, wäre der Anscheinsbeweis hinsichtlich all dieser Nummern erschüttert.
Ich hoffe Ihnen bei dieser Problematik einen ersten Ansatzpunkt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt