Handwerker erbrachte nicht die zugesagte Leistung

22. Mai 2012 10:46 |
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Generelle Themen


Zusammenfassung

Was kann getan werden, wenn ein Handwerker die vereinbarte Arbeit nicht korrekt ausgeführt hat, mehrere Nachbesserungstermine nicht eingehalten hat und nun nicht mehr erreichbar ist?

Aufgrund der Mängel, die nach der Abnahme des Werkes aufgetreten sind, stehen Ihnen Gewährleistungsrechte zu. Sie können die Nacherfüllung oder Beseitigung des Mangels verlangen, den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen oder Schadensersatz statt der vertraglich versprochenen Leistung verlangen. Diese Rechte können gerichtlich durchgesetzt werden. Das Verhalten des Handwerkers stellt nicht zwangsläufig einen Betrug dar, es bleibt Ihnen jedoch unbenommen, bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten.

Ende März 2012 beauftragte ich einen Handwerker, im Vorgarten eine Plane (gegen Unkrautdurchwachsen) zu verlegen. Darauf sollten rd. 10 cm Rindenmulch aufgebracht und 50 Bodendecker-Pflanzen gesetzt werden. Die Fläche beträgt insgesamt rd. 40 qm. Die Arbeiten wurden am 27. März 2012 erbracht und bar bezahlt (von außen betrachtet sah alles gut aus).

Der Handwerker weigerte sich, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen - mit Mühen wurde aber eine Quittung ausgestellt, auf der es lautet "2 Jahre Garantie auf Unkraut und Plane".

Bereits Mitte April wurde dann festgestellt, dass der Handwerker nur auf rd. 15 qm Fläche die vereinbarte Plane aufgebracht hat (mittig in der Fläche) - rundherum fehlt die Plane komplett - das Unkraut wuchert. Erkennbar war das Fehlen der Plane erst, nachdem wir selbst den Rindenmulch beiseite geschippt haben.

Der Handwerker wurde daraufhin auf den Mangel angesprochen und aufgefordert, die Arbeiten umgehend korrekt auszuführen. Zunächst meinte er, er habe gedacht, ohne Plane ginge es ja auch - würde man eh nicht merken, wenn wir aber drauf bestehen würden, käme er noch mal.

Er teilte daraufhin dann handschriftlich (auf einem Schmierzettel) mit, dass er am 25.04.2012 die Arbeiten erledigen wolle. Am 25.04.2012 erschien er nicht.

Er wurde daraufhin schritlich aufgefordert, die Arbeiten zu erledigen (Fristsetzung bis 09.05.2012).

Am 09.05.2012 rief er dann in meinem Büro an und vereinbarte mit meiner Sekretärin einen neuen Termin zur Nachbesserung für den 21.05.2012. Auch dieser Termin ist gestern wieder ergebnislos verstrichen.

Telefonisch ist er nun auch nicht mehr erreichbar.

Was kann ich hier jetzt tun? Was sind die sinnvollsten Schritte? Kann ich den Handwerker z.B. wegen Betrug anzeigen, weil er entgegen der Vereinbarung die Plane nur auf etwa 1/3 der Fläche gelegt hat und dann den Rindenmulch drauf gekippt hat, in der Hoffnung, wir bemerken die fehlende Plane nicht?

Kann ich mein Geld zurückfordern und dazu noch Schadensersatz? Die Arbeit wird jetzt ja mehr als vorher, denn jetzt müssen erst mal alle Pflanhzen ausgebuddelt werden, der ganze Rindenmulch muss weg, dann die Plane komplett neue verlegt werden und dann alles wieder zurück.

Ich danke für eine rechtliche Einschätzung der erfolgsversprechensten Schritte.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Ihnen erläutern, welche Ansprüche Ihnen aus dem Vertrag mit dem Handwerker zustehen.
Sie haben mit Ihrem Handwerker einen Werkvertrag nach § 633 BGB geschlossen. Dadurch, dass Sie zunächst die Leistung des Handwerkers als vertragsgemäß akzeptierten und den Werklohn entrichteten haben Sie das Werk „abgenommen" i.S.d. § 640 BGB. Dies bedeutet, dass der ursprüngliche Anspruch auf Erfüllung in Ansprüche auf Gewährleistung übergeht.
Da sich nunmehr die von Ihnen geschilderten zuvor nicht ersichtlichen Sachmängel zeigten, stehen Ihnen nun die in § 634 BGB bezeichneten Gewährleistungsrechte zu. Das bedeutet, dass Sie zunächst Nacherfüllung bzw. Beseitigung des Mangels von Ihrem Vertragspartner verlangen können- durch die 2-malige Aufforderung zur Schadensbeseitigung haben Sie dies ja schon erfolglos getan.
Nunmehr können Sie entweder den Mangel nach § 637 BGB den Mangel selber beseitigen (lassen) –Selbstvornahme- und den Ersatz den hierfür erforderlichen Aufwendungen von Ihrem Vertragspartner verlangen.
Weiterhin können Sie von dem Vertrag zurücktreten nach §§ 636, 346 BGB. Das bedeutet, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Hierdurch können Sie Ihr Geld zurückverlangen und Ihr Vertragspartner hat die Pflicht sich die Plane sowie den Rindenmulch und die Pflanzen (falls die beiden letzten auch durch Ihn geliefert wurden) bei Ihnen abzuholen.
Zuletzt können Sie Schadensersatz nach §§280,281 BGB statt der vertraglich versprochenen Leistung verlangen. Dies sind die Kosten, die erforderlich sind, um den Mangel beseitigen zu lassen.
Die Rückforderung des Werklohns und die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs stehen in einem Alternativverhältnis, da der Schadensersatzanspruch an die Stelle der zu erbringenden Vertragsleistung tritt. Etwas anderes gilt für Schäden, die Ihnen darüber hinaus entstehen (z.B. beschädigte Pflanzen oder Gegenstände, die aufgrund des mangelhaften Werkes beschädigt wurden).
Grundsätzlich würde ich Ihnen zur Selbstvornahme raten, hierfür können Sie auch einen Kostenvorschuss vom Vertragspartner verlangen, § 637 Absatz 3 BGB.
Dieser Kostenvorschuss sowie auch alle weiteren Ansprüchen können selbstverständlich auch gerichtlich durchgesetzt werden, problematisch kann hier jedoch (wie bei allen gerichtlichen Streitigkeiten) sein, dass Ihr Vertragspartner bei dem von Ihnen beschriebenen Verhalten auch nach einer Verurteilung nicht leisten wird.
Weiterhin könnte die Quittung mit dem Zusatz 2 Jahre Garantie auf Plane und Unkraut ein Garantieversprechen darstellen- das bedeutet, dass er auch verschuldensunabhängig haftet. Dies bringt Ihnen in Ihrem konkreten Fall meiner Ansicht nach jedoch keinen weiteren Vorteil, da Ihr Vertragspartner ja sowieso anerkannt hat, schlecht geleistet zu haben (sein Verschulden also zugegeben hat).

Strafrechtlich stellt sich das Verhalten Ihres Vertragspartners nicht zwangläufig als Betrug i.S.d. § 263 StGB dar.
Erforderlich wäre nämlich, dass nachweisbar Ihr Vertragspartner von Anfang an nicht vorhatte ordnungsgemäß zu erfüllen und Sie hierüber getäuscht hätte. Problematisch ist, dass Ihr Handwerker sich dahingehend eingelassen hat, dass er sich sicher war, das selbe Ergebnis mit einer kleineren Plane erreichen zu können, so dass er einen Schaden Ihrerseits wohl nicht billigend in Kauf nahm.

Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, bei der Polizei Strafanzeige zu stellen, dies stellt für Sie keinerlei Risiko dar.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, wie sie den Sachverhalt beurteilt.


Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Galina Rolnik, Rechtsanwältin
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