Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Der Erblasser ist an die Verfügungen des Erbvertrages, die durch den Erblasser getroffen wurde, grundsätzlich gebunden.
Zwar kann der Erblasser aus § 2286 BGB zu Lebzeiten weiterhin frei über sein Vermögen verfügen, doch bedarf es zur Änderung eines notariellen Erbvertrages der Aufhebung desselbigen durch Vertrag i.S.d. § 2290 BGB.
Da ich nicht davon ausgehe, dass der "enterbte" Sohn mit dem Erblasser einen entsprechenden Änderungsvertrag aufgestellt hat, insbesondere dürfte die notarielle Form des § 2276 BGB nicht eingehalten worden sein, ist der handschriftliche Zusatz ohne Bedeutung.
Da auch kein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlung etc. nach §§ 2294 ff. BGB erklärt wurde, sondern einfach ein handschriftlicher Annex erstellt wurde, sehe ich keine Veranlassung davon auszugehen, dass nicht beide Söhne jeweils zu 1/2 Erben geworden sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Danke für die Erläuterung. Der Erbvertrag wurde nicht mit den beiden erbberechtigten Söhnen geschlossen, sondern mit dem Lebensgefährten, der noch lebt. Innerhalb dieses Erbvertrages wurde auch die Erbeinsetzung geregelt, wonach beide Söhne jeweils 1/2 des Vermögens erhalten sollen. Und nur dieser Punkt wurde von der Erblasserin in einem handschriftlichen Dokument widerrufen, wie in der ersten Frage dargestellt.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Liegt ein Erbvertrag zwischen Ehegatten vor, so ist auch dieser nur durch notariellen Vertrag i.S.d. § 2290 BGB oder gemeinschaftliches Testament nach § 2292 BGB aufzuheben.
Lag keine Ehe vor, so wäre nur durch notariellen Vertrag i.S.d. § 2290 eine Änderung denkbar. Mit dem Tod des Lebensgefährten ist eine Änderung i.S.d.§ 2290 Abs. 1 BGB nicht mehr möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park