Handschriftliche Änderung eines Erbvertrages

| 22. September 2016 08:22 |
Preis: 59€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von


09:43
Im Rahmen einer Erbschaft wurde jetzt festgestellt, dass der vor einem Notar geschlossene Erbvertrag durch eine nachträgliche handschriftliche Änderung auf einem separaten Papier der Erblasserin abgeändert wurde.
In dem handschriftlich gefassten Dokument widerruft die Erblasserin den Punkt "Erbeinsetzung" und verfügt, dass nicht beide Söhne - wie ursprünglich im Erbvertrag vorgesehen - zu je 50 Prozent Erbe werden, sondern dass nur ein Sohn Alleinerbe wird und der andere Sohn enterbt wird. Ist diese handschriftliche Verfügung der Erblasserin rechtens, und wenn ja, hat der enterbte Sohn dann Anspruch auf den Pflichtteil?
22. September 2016 | 08:59

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: rabuero24@gmail.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

Der Erblasser ist an die Verfügungen des Erbvertrages, die durch den Erblasser getroffen wurde, grundsätzlich gebunden.

Zwar kann der Erblasser aus § 2286 BGB zu Lebzeiten weiterhin frei über sein Vermögen verfügen, doch bedarf es zur Änderung eines notariellen Erbvertrages der Aufhebung desselbigen durch Vertrag i.S.d. § 2290 BGB.

Da ich nicht davon ausgehe, dass der "enterbte" Sohn mit dem Erblasser einen entsprechenden Änderungsvertrag aufgestellt hat, insbesondere dürfte die notarielle Form des § 2276 BGB nicht eingehalten worden sein, ist der handschriftliche Zusatz ohne Bedeutung.

Da auch kein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlung etc. nach §§ 2294 ff. BGB erklärt wurde, sondern einfach ein handschriftlicher Annex erstellt wurde, sehe ich keine Veranlassung davon auszugehen, dass nicht beide Söhne jeweils zu 1/2 Erben geworden sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Alex Park


Rückfrage vom Fragesteller 22. September 2016 | 09:25

Danke für die Erläuterung. Der Erbvertrag wurde nicht mit den beiden erbberechtigten Söhnen geschlossen, sondern mit dem Lebensgefährten, der noch lebt. Innerhalb dieses Erbvertrages wurde auch die Erbeinsetzung geregelt, wonach beide Söhne jeweils 1/2 des Vermögens erhalten sollen. Und nur dieser Punkt wurde von der Erblasserin in einem handschriftlichen Dokument widerrufen, wie in der ersten Frage dargestellt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. September 2016 | 09:43

Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.

Liegt ein Erbvertrag zwischen Ehegatten vor, so ist auch dieser nur durch notariellen Vertrag i.S.d. § 2290 BGB oder gemeinschaftliches Testament nach § 2292 BGB aufzuheben.

Lag keine Ehe vor, so wäre nur durch notariellen Vertrag i.S.d. § 2290 eine Änderung denkbar. Mit dem Tod des Lebensgefährten ist eine Änderung i.S.d.§ 2290 Abs. 1 BGB nicht mehr möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Alex Park

Bewertung des Fragestellers 22. September 2016 | 10:27

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Gute, fachliche fundierte Darstellung der Problematik."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Alex Park »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. September 2016
5/5.0

Gute, fachliche fundierte Darstellung der Problematik.


ANTWORT VON

(1460)

Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: rabuero24@gmail.com
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Baurecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Internet und Computerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht