Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Frist zur Mängelrüge grundsätzlich zwei Jahre. Allerdings könnte in Ihrem Fall § 377 HGB greifen, wonach offene Mängel unverzüglich gerügt werden müssen. Dies setzt aber zunächst voraus, dass es sich bei dem Geschäft auch für das Designbüro um einen Handelskauf handelt. Dies wiederum wäre nur der Fall, wenn das Designbüro als Kaufmann im Sinne des § 1 HGB einzustufen wäre, das Unternehmen also nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Dies kann aber im Rahmen dieser Erstberatung ohne Kenntnisse aller Details nicht abschließend beurteilt werden.
Geht man davon aus, dass es sich um einen Handelskauf handelt, hätte die Schiene unverzüglich untersucht und Anzeige erstattet werden müssen. Was unter „unverzüglich" zu verstehen ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Wenn der Mangel aber bei einem einfachen Ausprobieren hätte auffallen müssen, dürfte die Frist m.E. höchstens eine Woche betragen. Man könnte dann also vertreten, dass die Mängelrüge verspätet erfolgte, die Ware somit als genehmigt gilt (§ 377 Abs.2 HGB) und der Käufer kein Recht auf Nacherfüllung mehr hat. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass die Lamellenhalter fehlten. War eine Untersuchung der Schienen auf Funktionsfähigkeit erst nach Erhalt der Halter möglich, verschiebt sich die Frist natürlich entsprechend nach hinten.
Sollten Sie aber doch zur Nacherfüllung verpflichtet sein, muss der Vertragspartner Ihnen hierfür eine angemessene Frist setzen. Die Länge der Frist ist dabei nicht alleine von der Möglichkeit der Umsetzung der Mängelbeseitigung abhängig, sondern auch von der notwendigen Vorbereitung. Insofern ist die Frist in Ihrem Fall zu kurz gesetzt. Der Vertragspartner sollte daher darüber informiert werden, dass allein die Nachbestellung 7 Tage zzgl. Versand beträgt und für eine Nacherfüllung daher mindestens 14 Tage benötigt werden.
Bezüglich der bedruckten Lamellen verweise ich auf meine obigen Ausführungen. Trifft das Designbüro die Rügepflicht aus § 377 HGB, so dürften auch die Lamellen als genehmigt gelten, unabhängig vom späteren Mail-Verkehr. Denn der Käufer hat die Ware ja nicht wegen eines Mangels unverzüglich zurückgewiesen, sondern sogar darauf aufmerksam gemacht, dass die Qualität für seinen Kunden und damit für die geplante Verwendung (Weiterverkauf) ausreichend ist. Die Testbild-Aktion sollte dagegen doch vornehmlich dem Zweck dienen, zukünftige Lieferungen zu optimieren.
Zusammengefasst:
Handelt es sich vorliegend um einen Handelskauf und hätte der Mangel bereits bei ordnungsgemäßer Untersuchung nach Ablieferung auffallen müssen, sollten Sie den Anspruch auf Nacherfüllung unter Verweis auf § 377 HGB zurückweisen, da der Mangel nicht unverzüglich gerügt wurde. Auch eine Reklamation der Lamellen brauchen Sie dann nicht zu befürchten.
Handelt es sich dagegen nicht um einen Handelskauf, erfolgte die Mängelrüge fristgerecht. Soweit die Ware also tatsächlich mangelhaft war, müssen Sie innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung leisten. Sie können dann aber möglicherweise Ihrerseits gegen Ihre Lieferanten (Schienenproduzent bzw. Druckerei) wegen der mangelhaften Ware Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Für unsere Nachfrage haben wir Ihnen parallel per Mail einen Link zu der Firma gesendet, welche bei uns gekauft hat. Da wir im Internet nicht wirklich schlau geworden sind , wären wir über eine unverbindliche Einschätzung Ihrerseits (unter Berücksichtigung, dass Sie nur den Link zur Webseite des Designbüros haben) sehr dankbar:
Kann diese Firma als Kaufmann im Sinne des § 1 HGB eingestuft werden, auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kunde schon mehrmals für seine Kunden die kompletten Artikel (erzählte er am Telefon) kaufte und dem Kunden weiterverkaufte inkl. seiner grafischen Arbeit? Der Vorhang ist für eine Zeitarbeitsfirma, also Werbedruck.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wesentliche Kriterien für den in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb sind vor allem:
1.Art der Geschäftstätigkeit (Werbung, nationale oder internationale Tätigkeit)
2.Die Größe und Organisation des Unternehmens
3.Der Umfang der Geschäftstätigkeit ( besonders: Umsatzvolumen)
Auch wenn sich dies aufgrund der Homepage natürlich nicht abschließend beurteilen kann, so lassen die Indizien (auch unter Beachtung des Impressums) doch eher darauf schließen, dass es sich um ein kleineres national tätiges Einzelunternehmen handelt ohne weitere Angestellte, Filialen, doppelte Buchführung etc. und das daher einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb gerade nicht erfordert. Zudem könnte es aufgrund der künstlerischen Tätigkeit auch als Freiberufler eingestuft werden. Auch wenn im Streitfall Ihr Vertragspartner beweisen müsste, dass er nicht dem HGB unterfällt, so steht leider doch zu befürchten, dass ihm dies gelingen wird.
Um zumindest in der Zukunft rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie bei zukünftigen Vertragsschlüssen eine entsprechende Rügepflicht ausdrücklich vereinbaren, damit diese dann auch gegenüber Kleinunternehmen und Freiberuflern wirksam wird (dies ist auch in AGB möglich).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen