Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Zu 1.:
Die vom Finanzamt angesetzte Nutzungsdauer ist meiner Ansicht nach in der Tat zu hoch. Der Muster-Pool kommt hier wohl eher Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten gleich. Hierfür sieht das BMF eine Nutzungsdauer von 7 Jahren vor. Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 1994 - IV A 8 - S 1551 - 98/94 (http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA_Tabellen/afa_tabellen.html).
Zu 2.:
Auch hier kann der Ansicht des Finanzamtes nicht gefolgt werden. Wäre diese richtig, müsste ja auch der Betreiber eines Einzelhandelsgeschäfts die Zeiten aufzeichnen, in denen tatsächlich Kunden im Laden sind. Würde kein Kunde ins Geschäft kommen, wäre die dann keine betriebliche Nutzung. Sie sehen schon an diesem Beispiel, dass die Auffassung des Finanzamtes nicht richtig sein kann.
Maßgeblich sind vorliegend m.E. die Zeiten, in denen Sie den Pool für betriebliche Zwecke vorhalten. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn Sie ihn privat nutzen. Es ist somit richtig - wie Sie auch vorschlagen - den privaten Anteil zu ermitteln. Die übrigen Zeiten sind dann betrieblich.
Teils betrieblich, teils privat genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter gehören insgesamt automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung überwiegt, d.h. über 50 % beträgt, wobei die Gesamtnutzung in allen Betrieben des Selbstständigen entscheidet. Dies dürfte vorliegend Ihren Angaben zu Folge der Fall sein.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Zu 1.:
Die vom Finanzamt angesetzte Nutzungsdauer ist meiner Ansicht nach in der Tat zu hoch. Der Muster-Pool kommt hier wohl eher Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten gleich. Hierfür sieht das BMF eine Nutzungsdauer von 7 Jahren vor. Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 1994 - IV A 8 - S 1551 - 98/94 (http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA_Tabellen/afa_tabellen.html).
Zu 2.:
Auch hier kann der Ansicht des Finanzamtes nicht gefolgt werden. Wäre diese richtig, müsste ja auch der Betreiber eines Einzelhandelsgeschäfts die Zeiten aufzeichnen, in denen tatsächlich Kunden im Laden sind. Würde kein Kunde ins Geschäft kommen, wäre die dann keine betriebliche Nutzung. Sie sehen schon an diesem Beispiel, dass die Auffassung des Finanzamtes nicht richtig sein kann.
Maßgeblich sind vorliegend m.E. die Zeiten, in denen Sie den Pool für betriebliche Zwecke vorhalten. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn Sie ihn privat nutzen. Es ist somit richtig - wie Sie auch vorschlagen - den privaten Anteil zu ermitteln. Die übrigen Zeiten sind dann betrieblich.
Teils betrieblich, teils privat genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter gehören insgesamt automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung überwiegt, d.h. über 50 % beträgt, wobei die Gesamtnutzung in allen Betrieben des Selbstständigen entscheidet. Dies dürfte vorliegend Ihren Angaben zu Folge der Fall sein.
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt