Handelsvermittlung Muster-Swimmingpool: AfA-Abschreibungsdauer und Privatanteil

27. Januar 2016 12:35 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Hallo,

ich bin Selbständig und habe mir als zusätzlichen Gewerbezweig "Handelsvermittlung von Swimmingpools und dazugehöriger Pooltechnik" eintragen lassen.
Dazu lasse ich mir einen 4x8m Edelstahl-Musterpool für Kundenbesichtigungen in eine 4x8m Gewerbefläche hinter dem Haus einbauen.
Ich bin Mieter in einem Mehrfamilienhaus und werde mir für die 4x8m Poolfläche vom Vermieter/Grundstückseigentümer (Schwiegereltern) einen Gewerbefläche-Nutzungsvertrag für diese 4x8m Fläche geben lassen.
Die Nutzung der Fläche erfolgt kostenfrei, da ich sonst keine eigene private Fläche im Garten beanspruche, was mir als Mieter üblicherweise zustehen würde.
Ich habe eine Anfrage an das Finanzamt bzgl. einer Zustimmung des Pools als Betriebskosten gestartet, was bejaht wurde, allerdings bin ich mit folgenden Punkten nicht einverstanden und suche den Rat eines Steuerberaters wer hier rechtlich gesehen richtig liegt:

1.) Der Pool (Edelstahl-Pool) muss als "herausnehmbar und wiederverkaufbar" deklariert werden, da er sonst in das Eigentum der beiden Grundstückbesitzer übergehen würde, was diese als Einnahme zu versteuern hätten, was jedoch meinerseits nicht zumutbar für sie wäre, und auch steuerlich insgesamt (ich + Grundstückseigentümer) gesehen keinen Vorteil bringen würde. Außerdem wäre er dann nicht als Investitionsabzugsbetrag absetzbar.
Der Pool wird daher als "herausnehmbar und wiederverkaufbar" deklariert, also als Anlagevermögen. (Laut Hersteller ist dies auch möglich).
Der Streitpunkt ist nun die AfA-Abschreibungsdauer.
Das Edelstahl-Poolmaterial ist meiner Ansicht nach nur 6 bis maximal 10 Jahre als Musterexemplar Kunden gegenüber vorzeigbar, danach ist es zu abgenutzt/verschlissen.
Das Finanzamt möchte jedoch nach der offiziellen AfA-Tabelle 20 Jahre Nutzungsdauer für freistehende Schwimmbecken ansetzen (BMF Schreiben vom 9.5.1995 BStBl I 1995 S. 326) oder Wasserspeicher (BMF Schreiben vom 15.12.2000 BStBl I 2000 S. 1532). Dies trifft meiner Ansicht nach für mein Vorhaben nicht zu, weil bei den im BMF Schreiben genannten Schwimmbecken, meiner Ansicht nach, öffentliche Freibadnutzung gemeint ist, aber nicht Musterexemplar-Vorführzwecke.
Zitat Finanzamt-Schreiben: "Allein die Tatsache, daß der Swimmingpool als Musterobjekt zur Vorführzwecken genutzt wird, hat keinen Einfluß auf die Ermittlung des Abschreibungszeitraumes."
Wie ist ihre Meinung hierzu?

2.) Ich werde für die Poolvermittlung eine Internetseite ins Internet stellen, auf welcher die Musterpool-Besuchs-Öffnungszeiten, täglich von 7-22 Uhr, veröffentlicht werden.
Also analog wie bei anderen Vermittlungsdienstleistern, wie z.b. einem Reisebüro oder einer Versicherungsagentur.
Im Jahreszeitraum 15.5. – 15.9. wird der Pool an 2 Tagen je Woche für je 1 Stunde privat genutzt, jedoch nur bei heiterem Wetter und bei Luft-Temperaturen über 25°C.
Um die Privatanteil-Berechnung zu vereinfachen, würde ich zugunsten des Finanzamtes, eine dauerhafte, das heißt Wetter und Lufttemperatur unabhängige Nutzung veranschlagen.
Auf das volle Kalenderjahr gerechnet, ergibt sich dadurch nur ein geringer Privatanteil.
Streitpunkt ist nun folgendes:
Das Finanzamt erkennt nur den Zeitraum als gewerbliche Nutzung an, wenn ein Besucher den Pool anschauen kommt, und nicht die veröffentlichten Besuchs-Öffnungszeiten.
Ich finde dies nicht richtig, denn bei einem anderen Handelsvermittlungsgewerbe wie Reisebüro oder Versicherungsagentur, zählen auch die Öffnungszeiten ohne Kundenbesuch voll als Gewerbezeitraum. Man steht ja in diesem Zeitraum potentiellen Kunden vor Ort zur Verfügung, auch wenn keine Kunden kommen.
Der Pool steht wie erwähnt auf einer vertraglich definierten gewerblichen Nutzungsfläche, auch wenn dieses Gewerbe nur im Internet, und nicht vor Ort, beworben wird.
Wie ist ihre Meinung hierzu?
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Zu 1.:
Die vom Finanzamt angesetzte Nutzungsdauer ist meiner Ansicht nach in der Tat zu hoch. Der Muster-Pool kommt hier wohl eher Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten gleich. Hierfür sieht das BMF eine Nutzungsdauer von 7 Jahren vor. Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 1994 - IV A 8 - S 1551 - 98/94 (http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA_Tabellen/afa_tabellen.html).

Zu 2.:
Auch hier kann der Ansicht des Finanzamtes nicht gefolgt werden. Wäre diese richtig, müsste ja auch der Betreiber eines Einzelhandelsgeschäfts die Zeiten aufzeichnen, in denen tatsächlich Kunden im Laden sind. Würde kein Kunde ins Geschäft kommen, wäre die dann keine betriebliche Nutzung. Sie sehen schon an diesem Beispiel, dass die Auffassung des Finanzamtes nicht richtig sein kann.
Maßgeblich sind vorliegend m.E. die Zeiten, in denen Sie den Pool für betriebliche Zwecke vorhalten. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn Sie ihn privat nutzen. Es ist somit richtig - wie Sie auch vorschlagen - den privaten Anteil zu ermitteln. Die übrigen Zeiten sind dann betrieblich.
Teils betrieblich, teils privat genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter gehören insgesamt automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die betriebliche Nutzung überwiegt, d.h. über 50 % beträgt, wobei die Gesamtnutzung in allen Betrieben des Selbstständigen entscheidet. Dies dürfte vorliegend Ihren Angaben zu Folge der Fall sein.


Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.


Mit freundlichen Grüßen

Kay Fietkau
Rechtsanwalt


Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119054 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...