25. Juni 2024
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16:11
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Zunächst gilt der Grundsatz, dass derjenige, der das Eigentum eine anderen absichtlich oder aus Versehen beschädigt, für den Schaden aufkommen muss:
[quote]§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.[/quote]
Wenn Sie mit einem Kristall an einem Spieltisch hantieren und hierdurch das Glas zerstört wird, spricht dies für ein fahrlässiges Verhalten.
Demnach spricht hier grds. erst einmal viel dafür, dass Sie für den entstandenen Schaden aufkommen müssen. Auch wenn ihnen das jetzt nicht hilft: Aus diesen Gründen ist die Haftpflichtversicherung in der Regel die wichtigste Versicherung, die man haben sollte. Sie kostet in der Regel nicht viel, ist aber immer wertvoll, wenn man versehentlich einen oft sehr hohen Schaden verursacht.
Natürlich können Sie einwenden, dass das Gerät einen Vorschaden gehabt haben und unter Spannung getsanden haben muss, da ansonsten das Glas nicht gesprungen wäre. Das müssten Sie im Zweifelsfall aber beweisen, wenn die Gegenseite behauptet, das Gerät sei völlig in Ordnung gewesen. Das ist in aller Regel natürlich nicht einfach, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte gibt.
Ein Pflicht für den Automatenbesitzer oder den Barbetreiber gibt es nicht, was aber nicht heißt, dass nicht entsprechende Versicherungen bestehen. Nur hilft Ihnen das leider in der Regel auch nicht wirklich weiter, da bei einer Leistung der Versicherung die Ansprüche auf die Versicherung übergehen, d.h. diese könnte dann statt des Automatenaufstellers die Kosten bei Ihnen geltend machen.
Wenn also dem Grunde nach der Anspruch besteht, geht es um die Höhe. Hier ist natürlich die Frage, ob die Kosten für den Austausch zutreffend ermittelt sind. Das müsste man ggf. überprüfen. Ich kenne auch den Wert des Spieltisches nicht. ggf. handelt es sich auch um einen witschaftlichen Totalschaden, hier müsste man den Wert des Tisches vor dem Vorfall ermitteln.
Und natürlich darf der Aufsteller nicht doppelt kassieren, also von Ihnen und der Versicherung. Sie können sich auch die Daten und die Schadennummer der versicherung geben lassen und mit dieser versuchen zu verhandeln.
Am Ende spricht vieles dafür, dass Sie grds. für den Schaden (mit-)haften,, insbesondere wenn Sie keinen Vorschaden beweisen können oder dass ein "heiles" Gerät nicht durch Ihren Kristall zersprungen wäre. Wenn es da keine Anzeichen gibt, werden Sie versuchen müssen, mit dem Aufsteller zu verhandeln.
Leider habe ich hier keine besseren Nachrichten.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers