Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Wenn Sie der Meinung sind, den Schaden nicht verursacht zu haben, dann sollten Sie der Belastung Ihrer Kreditkarte durch das Unternehmen bei Ihrem kartenführenden Institut widersprechen und die Buchung zurückgehen lassen. Dies sollten Sie auch der Firma A. mitteilen.
Sie müssen jedoch sodann damit rechnen, dass der Vermieter gegen Sie Ersatzansprüche geltend macht. Hier ist die Firma in der Beweislast, dass Ihnen das Fahrzeug mangelfrei übergeben wurde und nach Rückkehr der Schaden festgestellt wurde.
Im Zweifel befürchte ich allerdings, dass man anhand von Zeugenaussagen der Mitarbeiter eine vorschadenfreie Übergabe unter Beweis stellen wird. Danach besteht die Gefahr, im Rahmen eines Rechtsstreits verurteilt zu werden.
Ich hoffe ihnen einen Überblick über die rechtliche Situation gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen sowie ggf. für eine weitergehende Vertretung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Wenn Sie der Meinung sind, den Schaden nicht verursacht zu haben, dann sollten Sie der Belastung Ihrer Kreditkarte durch das Unternehmen bei Ihrem kartenführenden Institut widersprechen und die Buchung zurückgehen lassen. Dies sollten Sie auch der Firma A. mitteilen.
Sie müssen jedoch sodann damit rechnen, dass der Vermieter gegen Sie Ersatzansprüche geltend macht. Hier ist die Firma in der Beweislast, dass Ihnen das Fahrzeug mangelfrei übergeben wurde und nach Rückkehr der Schaden festgestellt wurde.
Im Zweifel befürchte ich allerdings, dass man anhand von Zeugenaussagen der Mitarbeiter eine vorschadenfreie Übergabe unter Beweis stellen wird. Danach besteht die Gefahr, im Rahmen eines Rechtsstreits verurteilt zu werden.
Ich hoffe ihnen einen Überblick über die rechtliche Situation gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen sowie ggf. für eine weitergehende Vertretung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt