Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Finanzamt ist nach § 284 Abs. 8 AO (Abgabenordnung) berechtigt, den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen.
Wenn ich Sie richtig verstehe, wurden Sie nur unter der Voraussetzung vom Erscheinen zum Termin entbunden, dass Sie die volle Summe bis zu einem bestimmten Datum bezahlen. Da diese Absprache, jedenfalls nicht vollständig, eingehalten wurde, hat das Finanzamt den Haftbefehl beantragt.
Grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch auf Ratenzahlung oder Stundung. Die Entscheidung dafür oder dagegen liegt im Ermessen Ihres Sachbearbeiters. Wenn das Geld zum vereinbarten Termin noch nicht bei ihm eingegangen war, ging er davon aus, dass Sie gar nichts gezahlt haben. Sie fehlten daher für ihn untentschuldigt, so dass der Erlass des Haftbefehls beantragt wurde.
Gegen den Haftbefehl können Sie nichts unternehmen. Beachten Sie jedoch, dass es sich um einen zivil- und nicht strafprozessrechtlichen Haftbefehl handelt. Der zivilrechtliche Haftbefehl dient also nur der Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Sie können also nicht aus einem anderen Grund verhaftet werden.
Setzen Sie sich dringend noch einmal mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung. Er müsste ja zwischenzeitlich eine Bestätigung der Buchhaltung hinsichtlich der Einzahlung erhalten haben. Auf jeden Fall müssen Sie die weitere Ratenzahlung und Stundung mit dem Sachbearbeiter absprechen und können nicht einseitig von einer solchen ausgehen. Sofern Ihr Sachbearbeiter zustimmt, wird er von der Vollstreckung des Haftbefehls absehen.
Sollte es zu einer Vollstreckung des Haftbefehls kommen, die vom Gerichtsvollzieher vorgenommen wird (§ 284 Abs. 8 AO), können Sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur noch abwenden, indem Sie diesem sofort das restliche Geld übergeben. Tun Sie das nicht, können Sie vom Gerichtsvollzieher unter Zuhilfenahme der Polizei für bis zu 6 Monate in Haft genommen werden. Die Haft kann dann nur durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beendet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Finanzamt ist nach § 284 Abs. 8 AO (Abgabenordnung) berechtigt, den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen.
Wenn ich Sie richtig verstehe, wurden Sie nur unter der Voraussetzung vom Erscheinen zum Termin entbunden, dass Sie die volle Summe bis zu einem bestimmten Datum bezahlen. Da diese Absprache, jedenfalls nicht vollständig, eingehalten wurde, hat das Finanzamt den Haftbefehl beantragt.
Grundsätzlich haben Sie keinen Anspruch auf Ratenzahlung oder Stundung. Die Entscheidung dafür oder dagegen liegt im Ermessen Ihres Sachbearbeiters. Wenn das Geld zum vereinbarten Termin noch nicht bei ihm eingegangen war, ging er davon aus, dass Sie gar nichts gezahlt haben. Sie fehlten daher für ihn untentschuldigt, so dass der Erlass des Haftbefehls beantragt wurde.
Gegen den Haftbefehl können Sie nichts unternehmen. Beachten Sie jedoch, dass es sich um einen zivil- und nicht strafprozessrechtlichen Haftbefehl handelt. Der zivilrechtliche Haftbefehl dient also nur der Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Sie können also nicht aus einem anderen Grund verhaftet werden.
Setzen Sie sich dringend noch einmal mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung. Er müsste ja zwischenzeitlich eine Bestätigung der Buchhaltung hinsichtlich der Einzahlung erhalten haben. Auf jeden Fall müssen Sie die weitere Ratenzahlung und Stundung mit dem Sachbearbeiter absprechen und können nicht einseitig von einer solchen ausgehen. Sofern Ihr Sachbearbeiter zustimmt, wird er von der Vollstreckung des Haftbefehls absehen.
Sollte es zu einer Vollstreckung des Haftbefehls kommen, die vom Gerichtsvollzieher vorgenommen wird (§ 284 Abs. 8 AO), können Sie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur noch abwenden, indem Sie diesem sofort das restliche Geld übergeben. Tun Sie das nicht, können Sie vom Gerichtsvollzieher unter Zuhilfenahme der Polizei für bis zu 6 Monate in Haft genommen werden. Die Haft kann dann nur durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beendet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin