14. September 2011
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22:50
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Ob und wann Sie Ihre selbständige Tätigkeit fortführen - und ggf. damit den Auftrag noch ausführen können, entscheidet die JVA. Insoweit war der Rat der Rechtspflegerin zutreffend. Natürlich können Sie auch schon im Vorhinein, also vor Strafantritt, dort eine Klärung suchen.
Eine abstrakte Einschätzung hierzu ist weder seriös möglich noch würde eine solche für Sie einen echten Erkenntnisgewinn darstellen.
Im Übrigen ist wichtig zu verstehen, dass offener Vollzug in erster Linie bedeutet, dass die Türen nicht verschlossen sind und Freizeitkleidung getragen werden darf. Offener Vollzug bedeutet noch nicht, dass Freigang möglich ist.
Freigang - sei es privat oder beruflich, mit oder ohne Aufsicht - stellt auch im Rahmen des offenen Vollzugs eine Lockerungen des Vollzuges dar, § 11 StVollzG.
Über Lockerungen entscheidet die JVA als Vollstreckungsbehörde.
Urlaub kann gestückelt und so auf Wochenenden verteilt werden. Er ist jeweils zu beantragen und muss bewilligt werden. Der Antrag ist mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Urlaub zu stellen.
Der erste Urlaub kann in der Regel erst frühestens nach sechs Monaten erfolgen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen und einen guten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann (und will) dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Abschließend darf ich Sie vorsorglich freundlich auf die kostenfreie Nachfragemöglichkeit hinweisen.
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz