Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und unter Zugrundelegung des von Ihnen mitgeteilten Sacherhalts beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
1. Sie müssen ein Jahr von Ihrem Ehemann getrennt leben zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Ehescheidung, dann können Sie geschieden werden. Dies kann auch innerhalb der Ehewohnung geschehen, es muss eine Trennung in allen Bereichen sein.
Zu einem früheren Zeitpunkt sehe ich keine ausreichende sachlichen Grund.
2. Sie können einen Antrag auf Wohnungszuweisung stellen, wenn Ihr Ehemann die Ehewohnung nicht verlassen will und Sie keine Möglichkeit haben, eine andere Wohnung zu finden.
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und unter Zugrundelegung des von Ihnen mitgeteilten Sacherhalts beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
1. Sie müssen ein Jahr von Ihrem Ehemann getrennt leben zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Ehescheidung, dann können Sie geschieden werden. Dies kann auch innerhalb der Ehewohnung geschehen, es muss eine Trennung in allen Bereichen sein.
Zu einem früheren Zeitpunkt sehe ich keine ausreichende sachlichen Grund.
2. Sie können einen Antrag auf Wohnungszuweisung stellen, wenn Ihr Ehemann die Ehewohnung nicht verlassen will und Sie keine Möglichkeit haben, eine andere Wohnung zu finden.