Sehr verehrte Fragestellerin,
Sie haben die häusliche Gemeinschaft verlassen, in der Absicht, diese (bis auf Weiteres) nicht wieder herzustellen. Damit hat die Trennung begonnen.
Da Ihr Ehemann Eigentümer des Grundstücks ist, dürfen Sie und die Kinder sich ohne Einwilligung nicht auf dem Grundstück aufhalten, in Abwesenheit des Mannes daher auch nicht betreten, solange dieser sich nicht grundsätzlich damit einverstanden erklärt hat.
Halten Sie oder Ihre Kinder sich gegen den Willen des Mannes auf dessen Grundstück oder in dessen Wohnung auf, so kann in der Tat der Tatbestand des Hausfriedensbruches erfüllt sein. Er ist es jedenfalls dann, wenn Sie oder die Kinder entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen auf dem Grundstück oder in der Wohnung verweilen.
Hausrat, den Sie beanspruchen können sowie die Sachen der Kinder dürfen Sie herausverlangen, was nicht heißt, dass Ihnen hierfür Zutritt zum Grundstück gewährt werden müsste. Ihr Mann hat die Sachen nur herauszugeben.
Schon während der Trennung kann der Hausrat geteilt werden. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag beim Familiengericht, §§ 1361a BGB
, 201
, 203 FamFG
. Schon wegen der Forderung des Ehemannes, den Schlüssel herauszugeben, sollten Sie diesen Antrag so bald es geht stellen. Was das Herausgabeverlangen der Schlüssel angeht, ist es ratsam, dem Mann sobald wie möglich schon eine Auflistung herauszugebender Gegenstände zuzusenden und bis zur Herausgabe der Gegenstände die Herausgabe des Schlüssels zu verweigern, ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB
dürfte - die Ansicht der Rechtsprechung zugrundegelegt - hier für Sie bestehen. Können Sie sich auf diesem Wege über die Verteilung des Hausrates einigen, so wäre ein Antrag bei Gericht wie oben beschrieben nicht mehr nötig.
Nach § 1361b BGB
könnten Sie auch die Zuweisung der Wohnung an Sie selbst beantragen.
Den Zweitwohnsitz hätten Sie unter Vorlage eines Mietvertrages anzumelden. Einen Mietvertrag für eine Wohnung bei Ihrem Mann werden Sie wohl nicht bekommen, so dass ein Antrag wohl abgelehnt werden würde.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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Diese Antwort ist vom 28.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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