auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Kündigung und damit für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist nicht der Tag der Absendung sondern der Zugang beim Kündigungsempfänger. Mithin müsste die Kündigung noch vor Ablauf der Frist in den Bereich des Kündigungsempfängers (z.B. Briefkasten, Postfach etc.) gelangt sein. Das Absenden innerhalb der Frist genügt nicht.
Weiterhin bleibt zu beachten, ob Sie den Termin des Fristablaufs korrekt berechnet haben. Wenn es sich um einen Jahresvertrag handelt, ist in Ihrem Fall wohl von einer Vertragslaufzeit vom 01.01.2007 bis zum Ablauf des 31.12.2007 auszugehen. Mithin wäre der 03.12.2007 der letztmalige Kündigungszeitpunkt gewesen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende rechtliche Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Häh,
Der Vetrag läuft bis zum 01.01.2008, so steht es dort. Und ich kann davon ausgehen, dass das Schreiben am 5.12.2007 dort war, weil ich am 6.12.2007 die Bestätigung bei mir hatte. Und das sind jetzt nicht 28 Tage = 4 Wochen = rechtzeitig gekündigt???
Vom 5.12.2007 bis zum 01.01.2008 sind es doch 28 Tage. Ich versteh es nicht.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Wenn Ihr Vertrag bis zum 01.01.08 läuft, ist dieser Tag auch der Ablauftermin. Kündigen müssen Sie bis spätestens vier Wochen vor dem Ablauftermin, d.h. die Kündigung muss vor Beginn des Vier-Wochen-Zeitraums zugehen. Ausweislich des von Ihnen geschilderten Wortlautes der Regelung ("...4 Wochen vor dem Ablauftermin...") darf der 01.01.08 nicht mitgezählt werden. Mithin verbleibt Ihnen als letzter Termin zur Kündigung der 04.12.07.
Da Ihre Kündigung aber nun nachweislich erst einen Tag später zugegangen ist, muss von einer Vertragsverlängerung ausgegangen werden.
Unbenommen bleibt es Ihnen jedoch, sich mit Verweis auf die letztlich recht uneindeutige und teils auch unverständliche Fristenregelung im Vertrag auf Ihre Auslegung zu berufen oder eine kulanzweise zu gewährende frühere Entlassung aus dem Vertrag beim Fitnessstudio anzuregen.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt