gerne beantworte ich Ihre Frage.
A. Die NK Abrechnung 2008 ist nach Ihren Angaben rechtzeitig, also vor Ende des Jahres 2009 erfolgt. Wenn im Vertrag des Mieters um den es geht, ein Abrechungsschlüssel von 50 % zu 50 % festgelgt ist, dann waren Sie als Vermieter nicht zu einer einseitigen Änderung des Maßstabs berechtigt (vgl. OLG Düsseldorf 24 U 74/02).
Hierfür ist nach § 6 IV HeizKV eine Erklärung des Vermieters gegenüber den Mietern nötig, um den Maßstab für die Zukunft zu ändern. Nach Ihren Angaben dürfte eine solche Erklärung nicht vorliegen. Der Mieter konnte daher mindestens für die Abrechung 2008 den Schlüssel 50 zu 50 verlangen. Für 2009 sehe ich das anders, weil durch das Schreiben der Firma eine Mitteilung vorliegen dürfte. Ganz sicher ist das aber nicht.
Wenn der Mieter im Vertrag die 50 zu 50 Klausel hat, sind Ihre Chancen auf Nachzahlung nicht sehr gut.
B. Wenn die Abrechung korrekt ist und damit eine Fälligkeit der Nachzahlung eingetreten ist, dann kommt der Mieter auch mit wenigen Euro in Verzug. Sie können also durchaus den Anwalt beauftragen und die Kosten dem Mieter aufgeben.
Vielen Dank für die Antwort
Im Mietvertrag ist kein Abrechnungsschlüssel festgelegt.
Wie ich Ihnen bereits zur Verfügung stellte-siehe MV, wird/wurde dieser von mir festgelgt.
Daher:
2007 50/50
2008 30/70
2009 30/70
Sollte ich mich zu gerichtlichen Schritten entscheiden:
Kann ich die Sache mit 50/50 heilen und somit zu einem Teil meiner Forderungen kommen?
Entsprechende Abrechnungen der Messfirma würden mir vorliegen?
Gilt nicht für das Abrechnungsjahr 2009 von gesetzlicher Seite her die 30/70 Regelung??
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Die Heizkostenverordnung 2009 gilt für alle Abrechungszeiträume ab dem 1.1.2009. Nach dieser ist in der Tat nach 30/70 abzurechnen, wenn das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1994 erfüllt, mit Öl- oder Gasheizung versorgt wird und freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind. Falls das obige zutrifft, hätten Sie 2009 in der Tat nach 30/70 abrechnen müssen, was Sie ja auch getan haben. Vor 2009 galt dies aber nicht und eine Heilung der fehlenden Ankündigung ist nicht möglich. Das Problem ist, dass es für den einen Mieter, der sich weigert, egal ist, was Sie mit den anderen Mietern vereinbart haben. Dieser kann sich auf die bisherige Abrechungspraxis berufen, weil Sie eine Änderung des Schlüssels, die nach billigem Ermessen möglich war, nicht angekündigt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt