14. Mai 2012
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18:35
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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E-Mail: anwalt@schwartmann.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Nach § 5 SpkG NRW ist die Sparkasse verpflichtet:
"... für natürliche Personen aus dem Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen in Euro zu führen. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn
a) der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
b) das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
c) das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,
d) aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung den Sparkassen im Einzelfall nicht zumutbar ist."
Nach Ihrer Schilderung ist ein wichtiger Grund nicht erkennbar, dass man Ihnen kein neues Konto einrichtet. Sie sollten deshalb auf § 5 SpkG verweisen und notfalls einen Anwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen, da ein Rechtsanspruch auf das Konto bei der Sparkasse bestehen dürfte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht