Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der vertraglich vereinbarten Menge nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt verpflichtet.
Das ursprüngliche Angebot sah einen Preis von 767 Euro vor. Sie haben im Rahmen eines persönlichen Gespräches deutlich gemacht, dass nur unter der Bedingung einer höheren Abnahme und Abnahme in bestimmter Zeit der reduzierte Preis von 700 Euro in Ansatz zu bringen ist. Hierbei haben Sie nach Ihren Schilderungen eine feste Menge vereinbart.
Durch die Zusammenfassung des Gespräches in der Mail des Kunden vom 22.03.2017 bestätigt dieser die im persönlichen Gespräch getroffenen Vereinbarungen bzw. Konditionen. Das in diesem Zusammenhang nicht mehr von einer fixen Menge geschrieben wird ist zu vernachlässigen. Sie haben in der Auftragsbestätigung nochmal die mündliche Vereinbarung schriftlich bestätigt. Da der Kunde dieser nicht widersprochen hat, ist der Auftrag mit den Konditionen zustande gekommen, so dass eine Abnahme erfolgen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der vertraglich vereinbarten Menge nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt verpflichtet.
Das ursprüngliche Angebot sah einen Preis von 767 Euro vor. Sie haben im Rahmen eines persönlichen Gespräches deutlich gemacht, dass nur unter der Bedingung einer höheren Abnahme und Abnahme in bestimmter Zeit der reduzierte Preis von 700 Euro in Ansatz zu bringen ist. Hierbei haben Sie nach Ihren Schilderungen eine feste Menge vereinbart.
Durch die Zusammenfassung des Gespräches in der Mail des Kunden vom 22.03.2017 bestätigt dieser die im persönlichen Gespräch getroffenen Vereinbarungen bzw. Konditionen. Das in diesem Zusammenhang nicht mehr von einer fixen Menge geschrieben wird ist zu vernachlässigen. Sie haben in der Auftragsbestätigung nochmal die mündliche Vereinbarung schriftlich bestätigt. Da der Kunde dieser nicht widersprochen hat, ist der Auftrag mit den Konditionen zustande gekommen, so dass eine Abnahme erfolgen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
19. Dezember 2018 | 07:45
Sehr geehrter Herr Hauser,
gibt es zu einem ähnlichen Fall ein Urteil?
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. Dezember 2018 | 11:09
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die gute Bewertung.
Es gibt sehr viel Rechtsprechung zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben. Natürlich sind die Sachverhalte immer sehr individuell. Ein (auch in Examen immer relevanter) Fall ist in diesem Urteil zu finden: BGH, 14.03.1984 - VIII ZR 287/82
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt