Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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zunächst einmal sollten Sie auf jeden Fall noch einmal fristwahrend Einspruch gegen das Bauvorhaben einlegen, da ich ohne die Akte nicht abschätzen kann, ob die Zustimmung formal wirksam erteilt wurde.
Bei weiteren Ansprüchen müsste man prüfen, ob die Planung des Y nicht auch ohne die Zustimmung erteilt worden wäre. Sollte dies der Fall sein, hätten Sie auch keinerlei Ansprüche, da die Rechtsfolgen die gleichen gewesen wären.
Wenn allerdings die Planung anderweitig verlaufen wäre und Sie beispielsweise eine andere Ausrichtung des Hauses gewählt hätten, wäre ein Schadensersatz grundsätzlich zu bejahen, da ein solcher Umstand die Bautätigkeit betrifft und auch hätte darüber aufgeklärt werden müssen. Schwieriger wird allerdings die Schadensberechnung. Hier müsste gutachterlich der Wertverlust des Hauses festgestellt werden, der aufgrund der jetzigen Planung des Nachbarn entsteht. Dieser kann auch insoweit gemessen werden, als dass ein Wohnzimmerausblick auf eine Garage wertmindernder ist, als ein freier Blick auf den Garten.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
danke für die schnelle Antwort. Sie schreiben, dass "darüber hätte aufgeklärt werden müssen", ich nehme an, Sie meinen damit die Tatsache, dass zum Abschlußzeitpunkt des Grundstücks-Kaufvertrages dem Verkäufer bekannt war, dass und vor allen Dingen wie auf dem benachbarten Grundstück gebaut werden wird? Zur Info: Dass wir auf dem Grundstück bauen wollten war dem Verkäufer bekannt und sogar im Kaufvertrag niedergelegt, es wurde sogar eine Planskizze mit schon eingezeichnetem Haus beurkundet.
Mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrter Fragesteller,
damit meinte ich die Tatsache, dass der Verkäufer über seine erfolgte Zustimmung zum Nachbarbau hätte informieren müssen, da es auch Ihre Planung betraf und das Grundstück entsprechend teilweise nur noch eingeschränkt nutzbar machte.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt