Grundstückskauf - Aufklärungspflicht durch Verkäufer?

8. März 2016 16:32 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


12:56
Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt,

ich habe von Herrn X ein Grundstück A gekauft, dessen Nachbargrundstück B zuvor ebenfalls von Herrn X an einen Herrn Y verkauft wurde. Im Rahmen dieses Verkaufs an Herrn Y unterschrieb Herr X in seiner Eigenschaft als damaliger Noch-Nachbar (Eigentümer Grundstück A) gleich das Einverständnis für den Bau eines EFH gemäß Planung des Herrn Y auf Grundstück B, welche dieser in Folge bei der Beantragung der Baugenehmigung den Bauaufsichtsbehörden vorlegte.

Beim Verkauf des Grundstücks A an mich hat mich Herr X nicht darüber informiert, obwohl mir durch seine damalige Unterschrift jeder Einspruch gegen das Bauvorhaben abgeschnitten ist und ich mit dem Wissen um die Pläne des Herrn Y mein Haus anders geplant hätte.

Stattdessen wurde ich jetzt im Rahmen der Bautätigkeiten des Herrn Y von dessen Plänen überrascht, die für mein mittlerweile fast fertig gebautes Haus sehr nachteilig sind (Schaue von WZ-Fenster auf die zukünftige Garage von Herrn Y u.a.).

Frage: Hätte mich Herr X vor dem Verkauf des Grundstücks A an mich aufklären müssen, dass er a) bereits Kenntnis von den Bauplänen des Herrn Y auf dem Nachbargrundstück B hatte und er b) durch seine Unterschrift mir jede Einspruchsmöglichkeit gegen das Bauvorhaben genommen hat? Wenn ja, was kann ich von ihm fordern?

Danke im Voraus und mit besten Grüßen,
8. März 2016 | 16:53

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal sollten Sie auf jeden Fall noch einmal fristwahrend Einspruch gegen das Bauvorhaben einlegen, da ich ohne die Akte nicht abschätzen kann, ob die Zustimmung formal wirksam erteilt wurde.

Bei weiteren Ansprüchen müsste man prüfen, ob die Planung des Y nicht auch ohne die Zustimmung erteilt worden wäre. Sollte dies der Fall sein, hätten Sie auch keinerlei Ansprüche, da die Rechtsfolgen die gleichen gewesen wären.

Wenn allerdings die Planung anderweitig verlaufen wäre und Sie beispielsweise eine andere Ausrichtung des Hauses gewählt hätten, wäre ein Schadensersatz grundsätzlich zu bejahen, da ein solcher Umstand die Bautätigkeit betrifft und auch hätte darüber aufgeklärt werden müssen. Schwieriger wird allerdings die Schadensberechnung. Hier müsste gutachterlich der Wertverlust des Hauses festgestellt werden, der aufgrund der jetzigen Planung des Nachbarn entsteht. Dieser kann auch insoweit gemessen werden, als dass ein Wohnzimmerausblick auf eine Garage wertmindernder ist, als ein freier Blick auf den Garten.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 9. März 2016 | 12:20

Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,

danke für die schnelle Antwort. Sie schreiben, dass "darüber hätte aufgeklärt werden müssen", ich nehme an, Sie meinen damit die Tatsache, dass zum Abschlußzeitpunkt des Grundstücks-Kaufvertrages dem Verkäufer bekannt war, dass und vor allen Dingen wie auf dem benachbarten Grundstück gebaut werden wird? Zur Info: Dass wir auf dem Grundstück bauen wollten war dem Verkäufer bekannt und sogar im Kaufvertrag niedergelegt, es wurde sogar eine Planskizze mit schon eingezeichnetem Haus beurkundet.

Mit freundlichen Grüßen!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. März 2016 | 12:56

Sehr geehrter Fragesteller,

damit meinte ich die Tatsache, dass der Verkäufer über seine erfolgte Zustimmung zum Nachbarbau hätte informieren müssen, da es auch Ihre Planung betraf und das Grundstück entsprechend teilweise nur noch eingeschränkt nutzbar machte.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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