Guten Tag,
Wenn ich Sie richtig verstehe, gehört zum Sondereigentum jeder Doppelhaushälfte ein Miteigentumsanteil an der Rasenfläche. Die Frage ist nun, ob der andere Wohnungseigentümer seinen Miteigentumsanteil mit einem Zaun abtrennen darf. (Bitte nutzen Sie die kostenfreie Nachfragefunktion, wenn ich Sie in einem Punkt falsch verstanden haben sollte.)
Bei einem Zaun handelt es sich, da das Erscheinungsbild verändert wird, um eine bauliche Veränderung, die grundsätzlich zustimmungspflichtig ist (§ 22 Abs. 1 WEG). Ihr Nachbar darf also insoweit nicht einseitig vorgehen, sondern muss Ihre Zustimmung einholen.
Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass Ihnen aus dem Zaun kein Nachteil entstünde, der durch das geordnete Zusammenleben unvermeidbar wäre (§ 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Ziff. 1 WEG). Das erscheint schon fraglich, wenn aufgrund der besonderen Grundstücksform eine Aufteilung nicht in Betracht kommt. Es wird also Ihre Zustimmung erforderlich sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
Wenn ich Sie richtig verstehe, gehört zum Sondereigentum jeder Doppelhaushälfte ein Miteigentumsanteil an der Rasenfläche. Die Frage ist nun, ob der andere Wohnungseigentümer seinen Miteigentumsanteil mit einem Zaun abtrennen darf. (Bitte nutzen Sie die kostenfreie Nachfragefunktion, wenn ich Sie in einem Punkt falsch verstanden haben sollte.)
Bei einem Zaun handelt es sich, da das Erscheinungsbild verändert wird, um eine bauliche Veränderung, die grundsätzlich zustimmungspflichtig ist (§ 22 Abs. 1 WEG). Ihr Nachbar darf also insoweit nicht einseitig vorgehen, sondern muss Ihre Zustimmung einholen.
Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass Ihnen aus dem Zaun kein Nachteil entstünde, der durch das geordnete Zusammenleben unvermeidbar wäre (§ 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Ziff. 1 WEG). Das erscheint schon fraglich, wenn aufgrund der besonderen Grundstücksform eine Aufteilung nicht in Betracht kommt. Es wird also Ihre Zustimmung erforderlich sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Matthias Juhre.
Rückfrage vom Fragesteller
5. Mai 2008 | 20:51
Herzlichen Dank für Ihre Antwort Herr Juhre.
Die Rasenfläche vor den Terassen ist gemeinschaftlich,
kein Eigentumsanteil des einzelnen. Der Nachbar will die
Terassenmitte (durch Wand getrennt) durch einen Zaun fortführen
um Sich abzutrennen. Wir sind bereits seit Jahren Eigentümer und die Teilungserklärung besteht seitdem. Der neue Nachbar steht nun auch im Grundbuch und somit ist doch die TE nach wie vor wirksam?! Herzliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. Mai 2008 | 13:02
Guten Tag,
Sie haben Recht, Ihr Nachbar ist natürlich an die Regelung der Eigentumsverhältnisse gebunden wie sie im Grundbuch eingetragen ist. Eigenmächtig darf er also keine baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Matthias Juhre.