Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ist er einfriedungsverpflichtet, so kann er dort auf der Grenze eine Zaun errichten (§34 NachbG NRW). Ab 1,80 m wird eine Baugenehmigung erforderlich, der Zaun ist mit 1,70-1,90 m in Ordnung, es sei denn ortsüblich ist etwas anderes geregelt (meist auch nur 1,20 m).
Leider ist in NRW nur der Abstand von Sträuchern/Hecken/Bäumen geregelt, nicht aber Schuppen etc..
Es kommt darauf an, was ortsüblich bei Ihnen geregelt ist, ggf. ist eine Baugenehmigung notwendig.
Fragen Sie hier beim örtlichen Bauamt nach, die können Ihnen konkret für Ihren Bezirk etwas sagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen