Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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mit dem erstgenannten Szenario werden Sie das Haus voraussichtlich nicht verwerten müssen, da Sie wegen Ihrer Erkrankung auf die Nutzung angewiesen sind.
Das bezieht sich aber nur darauf, dass Sie das Haus nicht verkaufen müssten. Ob hingegen daneben noch Leistungen der Grundsicherung bestehen bleiben, wird gesondert geprüft werden müssen, weil man von Ihnen dann zumindest erwarten kann, dass Sie die Wohnung, in der Ihre Mutter jetzt wohnt, im Erbfall vermieten. Diese Einnahmen würden dann natürlich als Einkommen berücksichtigt werden.
Daneben müssen Sie beachten, dass Sie offenbar noch zwei Schwestern haben. Erben Sie das Haus, haben Ihre Schwestern einen Pflichtteilsanspruch. Diese hätten dann gegen Sie einen Anspruch auf Auszahlung. Auf diesen Anspruch können die Schwestern aber verzichten, so dass Sie dann damit nicht belastet werden.
Bei dem Szenario 2 stellt sich natürlich nicht die Frage der Verwertung des Hauses, da Sie nicht Eigentümerin werden. Allerdings haben Sie jetzt umgekehrt zu Szenario 1 einen Pflichtteilsanspruch gegen Ihre Schwestern. Um Ihre Leistungen zu erhalten, müssten Sie bereits jetzt auf Ihren Pflichtteil verzichten.
Das Szenario 2 hat natürlich für die Schwestern den "Nachteil", dass diese wegen des Wohnrechts in der eigenen Verwertung eingeschränkt sind, wenn es ein lebenslanges Wohnrecht sein soll.
Denn auch wenn Sie vielleicht einmal nicht mehr im Haus wohnen können, kann dann von den Schwestern verlangt werden, dass diese Ihre ehemals bewohnte Wohnung vermieten müssten, um mit den Mieteinnahmen einen Teil der für Sie gezahlten Leistungen wegen eines Heimaufenthaltes aufzufangen.
Sie können ersehen, dass hier in der Tat viel zu beachten ist.
Ich raten Ihnen dringend bereits jetzt mit allen Beteiligten einen Erbvertrag zu schließen, der die Entscheidung enthält, wer soll Eigentümer/in des Hauses werden, wie wird mit den Pflichtteilsansprüchen verfahren. Im Rahmen dieses Vertrages kann dann auch das Wohnrecht, wenn nicht Sie Alleineigentümerin werden, gestaltet werden. Es kann in diesem Zusammenhang geregelt werden, dass das Wohnrecht mit Ihrem Auszug endet.
Sie können erkennen, dass hier eine individulle Lösung gefunden werden muss, die letztlich nur im Zusammenwirken mit allen Beteiligten möglich ist. Sie sollten daher einen Notar aufsuchen, der Sie dann auch ganz individuell beraten kann und für alle Beteiligten annehmbare Lösungen erarbeiten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine Mutter, meine beiden Schwestern und ich haben uns dazu entschlossen, das meine Mutter ein Testament macht, welches ähnlich Szenario 2 geregelt ist.
Das Testament besagt im wesentlichen folgendes:
Meine beiden Schwestern erben das Haus zu gleichen Anteilen,
während ich ein Wohnrecht auf Lebenszeit bekomme.
Gelten bei solch einem Testament die Pflichtteilansprüche ebenfalls, sodass ich auf meinen Anteil verzichten müsste oder brauche ich bei einem Testament garnicht auf den Pflichtteilanspruch verzichten um weiterhin Grundsicherung zu bekommen.
Im Prinzip würde ich ja Grundsicherung weiter bekommen wie bisher, da sich ja nur der Eigentümer des Hauses von meiner Mutter auf meine beiden Schwestern ändern würde.
Kann das Amt wenn ein Testament wie oben gemacht wurde mir die Grundsicherung streichen für die Zeit 1/3 Wert des Hauses geteilt durch den Grundsicherungsbetrag oder ist mir die Grundsicherung bei diesem Testament garantiert sicher.
Wie sieht das aus mit dem Wohnrecht auf Lebenszeit.
Können meine beiden Schwestern von mir Miete verlangen oder dürfen sie das bei Wohnrecht nicht.
Wenn im Testament nicht Wohnrecht auf Lebenszeit festgelegt wird was ändert sich dann, können meine beiden Schwestern dann von mir Miete verlangen oder dürfen sie das in diesem Fall nicht. Kann das Amt dann an das Haus heran, eine Zwangsversteigerung oder ähnliches verlangen.
Gesetzt den Fall das ich bei Wohnrecht oder auch bei nicht Wohnrecht Miete bezahlen muss kann ich mir einen Teil der Miete vom Amt zurück holen oder eventuell Wohngeld beantragen oder geht das bei Wohnrecht auf Lebenszeit definitiv nicht.
Es ist nämlich jetzt so das das Amt schon im Jahr 2012 die Erstattung eines Teils der Miete abgelehnt hat, weil ich nur einen Raum bewohne (wegen dem EHS musste ich mir einen Raum suchen der in Bezug auf Elektromagnetische Anomalien für mich einigermassen akzeptabel ist) und meine Wohnung, das Erdgeschoss nicht durch eine Tür von der Wohnung meiner Mutter in der ersten Etage getrennt ist.
Ich bitte um Information.
Mit freundlichen Grüssen und vielen Dank im voraus.
Sehr geehrte Ratsuchende,
mit Ihrer Frage ging es um die unterschiedlichen Möglichkeiten.
Die Nachfrage ist jedoch nunmehr ganz konkret die Überprüfung der Regelung der angedachten Möglichkeit 2 und das ist keine Nachfrage mehr, keine Verständnisfrage zur Ausgangsfrage.
Es handelt sich daher um eine neue Fragen, auf die ich daher nur in der gebotenen Kürze eingehen kann.
Bereits in meiner Antwort hatte ich geschrieben, dass Sie einen Erbvertrag bei einem Notar benötigen, da Sie auf Ihren Pflichtteil verzichten müssen. Diesen haben Sie gerade, wenn "nur" die Schwestern erben.
Ein Wohnrecht kann entgeltlich oder unentgeltlich vereinbart werden. Auch dazu bedarf es einer Vereinbarung, jedenfalls um Ihre Rechte zu wahren.
Wenn die Schwestern Eigentümerinnen werden, hat der Leistungsträger keinen Zugriff auf das Haus. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass das Wohnrecht nur vereinbart wird bis zu Ihrem Auszug.
Wenn Sie Wohnkosten haben, haben Sie auch einen Leistungsanspruch. Dass dieser seinerzeit abgelehnt wurden, dürfte mit der Argumentation erfolgt sein, dass Sie keine abgeschlossen Wohnung haben; das allein reicht aber nicht.
Wenn kein Wohnrecht, was extra vereinbart werden sollte, doch nicht in Betracht kommt, können Ihre Schwestern Miete, bzw, eine Nutzungsentschädigung verlangen. Sie können Ihnen dann aber auch kündigen.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg