Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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zunächst bedanke ich mich sehr für die Erhöhung Ihres Einsatzes. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihre Fragen nun wie folgt beantworten:
1)
a)
Nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) erhalten Sie keine Leistungen der Sozialhilfe, wenn Sie sich durch Einsatz Ihres Vermögens selbst helfen können. Insofern ist zunächst einmal die Höhe Ihrer Ersparnisse relevant – ein gewisses „Schonvermögen“ (rund € 3000,00) ist Ihnen zuzubilligen.
Ich rate Ihnen unter Hinweis auf den Straftatbestand des Betruges (§ 263 Strafgesetzbuch) dringend, alle Angaben zur Bedürftigkeit wahrheitsgemäß zu tätigen. Sie müssen jederzeit damit rechnen, dass die Angaben von Seiten des Sozialamtes überprüft werden!
b)
Hinsichtlich der Schenkungen ist zu erwarten, dass das Sozialamt Sie notfalls im Klagewege dazu zwingt, eine derartige Vermögensverschiebung zugunsten des Beschenkten rückgängig zu machen, da die deutsche Rechtsordnung bestimmt, dass Schenkungen ganz oder zumindest teilweise rückgängig zu machen sind, wenn der Schenker verarmt.
Dies regelt § 528 BGB:
„Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.“
Ein kleiner Tipp: Der Anspruch ist aber auf den zur Bedarfsdeckung erforderlichen Teil der Schenkung, bei wiederkehrenden Bedarf, auf wiederkehrende Leistungen in der dem Bedarf entsprechenden Höhe begrenzt. Legen Sie z.B. € 60000,- an, müsste dann nicht der Gesamtbetrag herausgegeben werden, sondern der Beschenkte wäre berechtigt, die Herausgabe durch Zahlung einer für die Unterhaltsleistung erforderlichen Betrag in Gestalt einer monatlichen Geldrente abzuwenden (s.o. § 528 Abs. 1 S. 3 BGB)!
Die Schenkung ist darüber hinaus nur innerhalb von zehn Jahren widerrufbar wie § 529 BGB vorschreibt.
Eine wahrheitswidrige Nichtangabe wäre Betrug!
2)
Bei der Frage nach dem Einkommen dürfen Sie nicht von vornherein von sich aus Kürzungen um eventuell abziehbare Positionen vornehmen. Dies würden auch erst bei einer späteren Unterhaltsheranziehung relevant, wenn es ggf. um den angemessenen Selbstbehalt Ihrer Kinder geht.
Aber die Frage wird wegen § 43 Abs. 2 SGB XII gestellt:
„Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der zuständige Träger der Sozialhilfe von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung, wenn die nach Satz 2 geltende Vermutung nach Satz 4 und 5 widerlegt ist.“
§ 16 SGB IV lautet wie folgt:
„Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.“
Jeder Unterhaltspflichtige, also jedes Kind einzeln, kann sich auf die Einkommensgrenze berufen! Unter Umständen sind die Kinder ja unter dieser Einkommensgrenze und müssen keinen Unterhalt bezahlen.
Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der Nachfrageoption gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Böhler,
vielen Dank für Ihre Ausführungen zum Thema Grundsicherung. Auf eine Frage wurde leider nicht Bezug genommen.
"Können Belastungen wie Hypothek,Studium der Schw.-Tochter vom Einkommen des Kindes abgezogen werden"?
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe Ihre Frage wohl dahingehend missverstanden, dass ich davon ausging, dass Sie wissen wollten, ob Sie derartige Belastungen von sich aus in Abzug bringen dürfen.
Aber es ist so, dass beim evtl. Unterhaltsverpflichteten nach der Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) gefragt werden wird. Dann wird im Einzelfall zu prüfen sein, wie sich die Hypothek auf diese auswirkt. Die Aufwendungen für das Studium Ihrer Schwiegertochter könnten ggf. vorrangig als Ehegattenunterhalt Ihres Sohnes geschuldet sein; für eine nähere Beurteilung fehlen mir aber nähere Angaben (es ist relevant, um welche Art von Studium es sich handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt