Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Seit dem 01.01.2013 ist es möglich, die sog. „häusliche Betreuung" in Anspruch zu nehmen. Bisher wurde unterschieden zwischen häuslicher Pflege durch einen Pflegedienst und hauswirtschaftliche Versorgung sowie Grundpflege im Rahmen einer Pflegestufe.
Dies ist in § 124 SGB XI
übergangsweise geregelt. Das Gesetz sagt in Absatz 2 folgendes: „Leistungen der häuslichen Betreuung werden neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbracht. Sie umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie und schließen insbesondere das Folgende mit ein:
1. Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen,
2. Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus.
Häusliche Betreuung kann von mehreren Pflegebedürftigen oder Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz auch als gemeinschaftliche häusliche Betreuung im häuslichen Umfeld einer oder eines Beteiligten oder seiner Familie als Sachleistung in Anspruch genommen werden."
Insofern zahlt hier auch die Pflegeversicherung einen Anteil.
Das Sozialamt kann nach §§ 61
ff. SGB XII ergänzend leisten, wobei § 64 SGB XII
den Umfang dieser Leistungen regelt. Hier wird auf § 37 SGB XII
verwiesen, wo der Höchsbetrag an Pflegegeld in Stufe II € 440,- beträgt. Das bedeutet, dass grundsätzlich eine 24 h Pflege nicht über das Sozialamt zu finanzieren ist. Sie erhalten die normalen Leistungen der Pflegestufe zuzüglich der neu geregelten Betreuung. Dies sind aber nicht 24h.
ABER: In Anbetracht Ihres Alters und der besonderen Situation würde ich es versuchen. Es gibt immer Möglichkeiten, Ihnen vielleicht doch etwas mehr Geld zur Verfügung zu stellen.
Wenn Sie weiteren anwaltliche Unterstützung benötigen, melden Sie sich gern, jederzeit.
Ich wünsche Ihnen weiterhin gute Gesundheit und alles Gute!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Diese Antwort ist vom 17.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Maike Domke
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