8. Oktober 2025
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13:47
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Vorabbemerkung zum Grundverständnis:
Als Leistungsempfänger haben Sie gegenüber dem Leistungsträger nur eine wesentliche Pflicht über die die Leistungsträger gerne ausführlich aufklären, welche sich aus § 60 SGB I ergibt, der wie folgt lautet:
[quote]§ 60 Angabe von Tatsachen
(1) [b]Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält[/b], hat
1.
[b][u]alle[/u] Tatsachen anzugeben, die für die Leistung[u] erheblich[/u] sind[/b], und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.[/quote]
[b]Geldzufluss auf Ihrem Konto ist regelmäßig leistungserheblich[/b] - auch wenn es im Einzelfall gar nicht auf die Leistung angerechnet werden kann.
[b]Darüber befindet allerdings die jeweilige Sachbearbeitung im konkreten Einzelfall, nicht jedoch der Leistungsberechtigte vorab selbst.[/b]
Erst wenn dann Streit über die rechtliche Behandlung im Einzelfall entsteht, lohnt sich bei Bedarf rechtliche Beratung, wobei Ihnen dann auch noch Beratungs- und ggf. Prozesskostenhilfe zustehen würde, Sie mithin also keine eigenen Kosten für die Klärung aufbringen müssten ( außer ggf. den Eigenanteil i.H.v. 15 €).
Zudem schulden Ihnen die Leistungsträger Aufklärung, Beratung und Auskunft (§§ 13 - 15 SGB I)
Oft haben Leistungsempfänger dann auch ein ganz gutes Gespür dafür, wann sich eine Behandlung durch den Leistungsträger rechtlich "falsch anfühlt".
Dies vorausgeschickt, nun zu Ihrer Frage:
Frage 1:
"Wird dieses Guthaben auf die Grundsicherung angerechnet, obwohl ich im Jahre 2024 noch einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen bin und keine staatlichen Leistungen in Anspruch genommen habe?"
Ja, davon gehe ich aus - auch wenn ich nach Ihrer Schilderung eine Anrechnung rechtlich für nicht vertretbar halte.
Grund für eine Anrechnung ist die unterschiedliche Behandlung von Einkommen und Vermögen.
Einkommen ist dabei zunächst einmal all das , was Sie im Leistungsbezug monatlich hinzubekommen.
Vermögen all das, was Sie vor Leistungsbeginn bereits hatten.
Das ist der rechtliche Grundansatz. Einkommen ist demnach immer anrechenbar auf die Leistung, Vermögen nicht.
Das Guthaben der NK-Abrechnung erhalten Sie naturgemäß erst ein Jahr später, hier stehen Sie aber erstmals im Leistungsbezug.
Daher wird das Sozialamt sicherlich auch sagen, dass das Guthaben bei Ihnen als Einkommen angerechnet wird.
Flankiert wird das noch von folgender Aussage des BSG (Bundessozialgericht Urteil vom 24.06.2020, B 4 AS 7/20 R, dort Rn. 29:
[quote]Bei der Erstattung von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von Wohnraummietverhältnissen handelt es sich um Einkommen ...Solche Rückzahlungen erfolgen nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde und sind daher nicht etwa mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei Auszahlung Vermögen bleibt [/quote]
Genau an letzterem setzen meine Zweifel an, denn nach Ihrer Schilderung haben Sie im letzten Jahr keine Leistungen bezogen, sondern Ihren Lebensunterhalt, inklusive Miete + Nebenkosten selbst getragen.
Dann erscheint es widersinnig, Ihnen Ihre "Überzahlung" nun als Einkommen bedarfsmindernd anzurechnen, da es ja in der Natur der Sache liegt, das Guthaben aus der Überzahlung erst im Folgejahr auszahlen zu können. Es ist dabei sicherlich kein Sparguthaben und sogar noch schlechter, weil gar nicht verzinst, es kommt aber einem solchen Guhaben näher als andersherum.
Zwischenfazit:
Der Transparenz wegen werden Sie diese Nachzahlung nachweisbar angeben müssen. Fügen Sie hinzu, dass es sich um die NK-Rückerstattung aus dem Vorjahr handelt, in welchem Sie nicht im Leistungsbezug standen.
Warten Sie dann die Entscheidung ab.
Bei negativer Entscheidung können Sie sich gerne unter Verweis auf diese Fragestellung ohne Kostenrisiko an mich wenden. Weder Entfernung noch Wohnort wären dabei hinderlich.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork