23. Mai 2016
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00:20
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zu Beginn des Kaufvertragsetwurfes findet sich grundsätzlich eine Regelung, dass eine Fälligkeit des Kaufpreises erst eintritt, wenn die im Grundbuch eingetragene Bank Löschungsbewilligung erteilt hat und diese Löschungsbewilligung dem Notar im Wege eines Treuhandauftrages übermittelt hat.
Der Notar darf dann über diese Löschungsbewillugung der Bank nur verfügen, wenn gewährleistet ist, dass aus dem Kaufpreis die Forderung der Bank abgedeckt ist. Soweit noch eine Darlehensverbindlichkeit besteht, ist ein Teil des Kaufpreises dann auch auf das Darlehenskonto zu zahlen.
Im weiteren sollte sich im Kaufvertragsentwurf eine Regelung finden, dass Sie den Grundbesitz lastenfrei erwerben, soweit Eintragungen im Grundbuch, z.B. in Abt. II nicht ausdrücklich übernommen werden.
2. Die Korrektur der Hausnummer auf dem amtlichen Flur-oder Liegenschaftsplan erfolgt bei dem Liegenschafts- oder Katasteramt. Wenn die Eintragung im Grundbuch korrekt ist, sollte im Rahmen des Vollzuges des Kaufvertrages die Verkäufer eine Korrektur beim Liegenschaftsamt vornehmen, damit die Kosten nicht zu Ihren Lasten gehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA