Grundschuld, bei der Brief verloren gegangen ist

| 13. Juli 2016 11:51 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Auf einem Grundstück, das ich kaufen will, ist eine Grundschuld mit Brief für einen Kaufmann eingetragen. Der Grundschuldbrief ist zur Zeit nicht auffindbar.
Der Kaufmann ist bereit, eine Löschungsbewilligung auszustellen.
Wenn sich während des Aufgebotsverfahren ein Dritter meldet, der den Grundschuldbrief besitzt (,der aber nicht im Grundbuch im Zusammenhang mit der Grundschuld eingetragen ist), kann dann der Dritte eine Forderung in Höhe der eingetragenen Grundschuld einschließlich Zinsen stellen?

Kann nur der im Grundbuch eingetragene Gläubiger unter Vorlage des Grundschuldbriefes eine Forderung stellen?

Wenn der im Grundbuch eingetragene Gläubiger den Brief verloren hat, kann er dann noch eine Forderung stellen und durchsetzen?

Mit freundlichen Grüßen

Michel

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage
wie folgt.

Die Briefgrundschuld kann außerhalb des Grundbuchs abgetreten werden. Dazu ist lediglich die Einigung, Erteilung einer schriftlichen Abtretungserklärung und die Übergabe des Grundschuldbriefes erforderlich. Liegen diese Voraussetzungen vor und ist die Grundschuld bereits im Grundbuch eingetragen, so wie im vorliegenden Fall, so geht die Grundschuld sofort auf den Erwerber über. Die Sicherheit steht dem neuen Gläubiger von diesem Augenblick an sofort zur Verfügung. Eine Eintragung ins Grundbuch ist nicht erforderlich. Damit besteht also bis zum Aufgebot tatsächlich die Gefahr, dass sich ein Dritter im Besitz des Grundschuldbriefes befindet und wegen einer Ihnen nicht bekannten Abtretungserklärung aus der Grundschuld Rechte herleiten kann. Er wird dann so behandelt, wie wenn er im Grundbuch eingetragen wäre, vergleiche Paragraph 1155 BGB.

Der Gläubiger verliert seine Rechte durch den Verlust des Briefes nicht. Der dingliche Schuldner kann aber darauf bestehen, dass sich der Gläubiger durch Vorlage des Grundschuldbriefes legitimiert, vgl. § 1160 BGB. Dies hindert aber nicht die Vollstreckung. Insbesondere kann der Gläubiger nach wie vor unter Vorlage eines Titels einen Antrag auf Zwangsversteigerung stellen.

Ich empfehle daher zunächst das Aufgebot durchzuführen.

Ich wünsche Ihnen Alles Gute!

Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.

Freundliche Grüße

D. Meivogel
-Rechtsanwalt-
Bewertung des Fragestellers 15. Juli 2016 | 09:15

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