18. April 2013
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12:13
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie kein Berechtigter nach § 3 Ausgleichsgesetz (Wiedereinrichter oder Neueinrichter, d.h. landwirtschaftlicher Betrieb) sind, sondern "lediglich" ein Grundstück aus dem Eigentum des Bundes bzw. der Länder erwerben wollen.
Darüber hinaus sollte der Abschluss des Flächerwerbes nach dem § 3 Abs. 9 dem Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG) und Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (Flächenerwerbsverordnung - FlErwV) abgeschlossen sein.
Sie wären dann Nichtberechtigter und das Verfahren nach §§ 15, 7ff FlErwV abzuwickeln.
In keiner Regelung gibt es jedoch eine Frist für die BVVG (Privatisierungsstelle § 7 Abs. 1 FlErwV) zur Umsetzung eines Kaufantrages.
Dies entspricht auch den zivilrechtlichen Regelungen, die keinen Verkaufszwang oder aktive Annahme eines (Ihres) Antrages (§ 146 BGB) vorsieht.
Dass Antrag zur Bearbeitung angenommen wurde, löst auch keine Frist aus.
"Kann ich ein Verkaufsangebot der BVVG rechtlich erzwingen?"
Nein.
Sie könnten jedoch bei der Immobilienverwaltung des Landes oder des Bundes (je nach Eigentümer) anfragen, ob für das betreffende Grundstück eine Anfrage seitens der BVVG eingegangen ist.
Eine Vermutung von mir ist, dass die Beschränkung des § 15 Abs. 2 FlErwV
"Nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 können Waldflächen an Nichtberechtigte bis zu einem Umfang von 40 000 Hektar pro Jahr verkauft werden."
Ihrem Kauf im Wege stehen könnte.
Im Ergebnis könnte folgende Vorgehensweise einen Fortgang im Verfahren bringen.
Sie rufen den Sachbearbeiter an. Wenn der nicht "kooperationsbereit" ist, Schreiben Sie einen Brief an die Geschäftsführung.
Dann können Sie noch die Ansprechpartner der Eigentümer (Land oder Bund) zur Prüfung der Sachlage auffordern.
Formulieren Sie Ihre Schreiben höflich aber bestimmt, letztlich entscheidet der Sachbearbeiter (intern), den Sie zur "Arbeit" bewegen wollen, über Ihre Angelegenheit.
"2. Kann ich die BVVG verpflichten, wenigstens einen Zaun zu setzen?"
Im Ergebnis ja wahrscheinlich, wirtschaftlich sollten Sie es selbst vornehmen.
Das Nachbarrecht Brandenburgs unterliegt der Einschränkung des § 3 Abs.1 BbgNRG.
"Die §§ 5 bis 31 und 33 bis 59 gelten nur, soweit die Nachbarn keine von diesen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen treffen oder zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder bestandskräftige Verwaltungsakte nicht entgegenstehen. "
Die §§ 28 ff. BbgNRG bestimmen eine mögliche Einfriedungspflicht.
Eine Einfriedung im Außenbereich bedürfen jedoch der Baugenehmigung (§ 55 Abs. 6 Nr.1 BbgBO), außer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 55 Abs. 6 Nr. 2 BbgBO).
" Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Einfriedungen, Verkehrsanlagen, Stützmauern und Durchlässe:
1.Pfeiler oder Mauern mit nicht mehr als 1,50 m Höhe sowie sonstige Einfriedungen mit nicht mehr als 2 m Höhe, ausgenommen im Außenbereich,
2.offene Einfriedungen ohne Fundamente oder Sockel mit nicht mehr als 2 m Höhe im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
3.Wildzäune,.."
Damit ist keine Verpflichtung zur Einfriedung möglich.
Was Sie wollen ist jedoch ein Wildzaun, der keiner Baugenehmigung bedarf.
Bauordnungsrechtlich handelt es sich bei einem Wildzaun nicht um eine Einfriedung. Der Wildzaun ist nach § 55 Abs. 6 Nr. BbgBO genehmigungsfrei.
Die Durchsetzung erfolgt dann über einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB.
Sie müssten dies im gerichtlichen Wege nach § 1004 BGB durchsetzen versuchen. Es besteht dann aber das Risiko, ob das Gericht eine Duldungspflicht (hinsichtlich der Wildtiere) erkennt und Ihnen die Errichtung des Zaunes auferlegt.
Zudem dauert der Rechtsstreit erheblich zu.
Im Ergebnis könnten Sie einen solchen Wildzaun auch gleich selbst aufstellen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Rechtsanwalt Heiko Tautorus