11. März 2016
|
20:33
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Fälligkeit der Grundsteuer folgt aus dem Grundsteuerbescheid der Stadt, der in der Regel zu Beginn des Jahres versandt wird. Darin wird die Grundsteuer in vier Teilbeträge pro Jahr aufgeteilt.
2. Die Fälligkeit wird abgeleitet aus § 28 GrStG und tritt zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. ein.
3. Mit Ablauf der Fälligkeitstermin kommen Sie ohne eine Mahnung der Stadt in Verzug.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Rückfrage vom Fragesteller
11. März 2016 | 20:45
d.h. also es können also beim ersten Anschreiben gleich Mahngebühren eingefordert werden, oder nicht?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. März 2016 | 21:03
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Ja beim ersten Anschreiben nach dem Fälligkeitstermin können Mahngebühren erhoben werden.
Viele Grüße
Marcus Schröter
Rechtsanwalt