Grundbesitzabgaben-Mahnung

| 11. März 2016 19:19 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


21:03

Zusammenfassung

Fälligkeit der Grundsteuer. Verzugseintritt auch ohne Mahnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

darf die Stadt bei der ersten Mahnung (d.h. ohne eine Zahlungserinnerung) gleich Gebühren
für eine Zahlungserinnerung erheben, wenn man einmal die Zahlung vergessen hat. Normalerweise muß man doch wenigstens mal erinnert werden, oder haben die Städte bei den Grundbesitzabgaben da Sonderrechte?
11. März 2016 | 20:33

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Die Fälligkeit der Grundsteuer folgt aus dem Grundsteuerbescheid der Stadt, der in der Regel zu Beginn des Jahres versandt wird. Darin wird die Grundsteuer in vier Teilbeträge pro Jahr aufgeteilt.

2. Die Fälligkeit wird abgeleitet aus § 28 GrStG und tritt zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. ein.

3. Mit Ablauf der Fälligkeitstermin kommen Sie ohne eine Mahnung der Stadt in Verzug.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2016 | 20:45

d.h. also es können also beim ersten Anschreiben gleich Mahngebühren eingefordert werden, oder nicht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. März 2016 | 21:03

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Ja beim ersten Anschreiben nach dem Fälligkeitstermin können Mahngebühren erhoben werden.

Viele Grüße

Marcus Schröter
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. März 2016 | 21:16

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danke für die schnelle und verständliche Antwort, ich kann Sie jedem empfehlen,
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