Sehr geehrte Fragestellerin,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Die einfachste Lösung wäre sicherlich, den Kaufpreis vollständig zu begleichen und somit anschließend als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden.
Solange es sich nur um Gerüchte handelt, dass der Verkäufer insolvent werden könnte, liegt kein Rücktrittsgrund für sie vor. Sie können daher nicht ohne weiteres vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Andererseits ist ein Weiterzahlen an den Verkäufer unschädlich, solange Ihnen gegenüber nicht angezeigt wird, dass nur noch an einen Schuldner (bzw. den Insolvenzverwalter) geleistet werden darf. Selbstverständlich sollten Sie so zahlen, dass die Zahlungen nachgewiesen werden können (also keine Barzahlungen ohne Zeugen oder Quittung!). Sollte es zur Insolvenz des Verkäufers kommen, schützt Sie § 883 Abs. 2 BGB. Zwar ist eine Zwangsversteigerung nicht ausgeschlossen, jedoch können Sie mit gesetzlichem Schutz Ihre Interessen – und somit auch Ihr bereits bezahltes Geld – weiterhin durchsetzen. Im Normalfall wird der Insolvenzverwalter an Sie herantreten und Sie auffordern, den Vertrag zu erfüllen und befreiend an ihn zu leisten.
Der von Ihnen angedachte Schuldschein erscheint mir daher nicht als erforderlich und auch nicht als erfolgsversprechender. Sollte es zu einer Rückabwicklung des Vertrages kommen, ergeben sich hieraus bereits Ihre Rechte, die geleistete Summe zurückzuerhalten. Ein Schuldschein beschleunigt die Sache insofern nicht.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Die einfachste Lösung wäre sicherlich, den Kaufpreis vollständig zu begleichen und somit anschließend als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden.
Solange es sich nur um Gerüchte handelt, dass der Verkäufer insolvent werden könnte, liegt kein Rücktrittsgrund für sie vor. Sie können daher nicht ohne weiteres vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Andererseits ist ein Weiterzahlen an den Verkäufer unschädlich, solange Ihnen gegenüber nicht angezeigt wird, dass nur noch an einen Schuldner (bzw. den Insolvenzverwalter) geleistet werden darf. Selbstverständlich sollten Sie so zahlen, dass die Zahlungen nachgewiesen werden können (also keine Barzahlungen ohne Zeugen oder Quittung!). Sollte es zur Insolvenz des Verkäufers kommen, schützt Sie § 883 Abs. 2 BGB. Zwar ist eine Zwangsversteigerung nicht ausgeschlossen, jedoch können Sie mit gesetzlichem Schutz Ihre Interessen – und somit auch Ihr bereits bezahltes Geld – weiterhin durchsetzen. Im Normalfall wird der Insolvenzverwalter an Sie herantreten und Sie auffordern, den Vertrag zu erfüllen und befreiend an ihn zu leisten.
Der von Ihnen angedachte Schuldschein erscheint mir daher nicht als erforderlich und auch nicht als erfolgsversprechender. Sollte es zu einer Rückabwicklung des Vertrages kommen, ergeben sich hieraus bereits Ihre Rechte, die geleistete Summe zurückzuerhalten. Ein Schuldschein beschleunigt die Sache insofern nicht.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)