12. August 2009
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13:31
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Anfechtung eines Testamentes:
Zum einen gem. § 2078 Abs. 1 BGB wegen Erklärungs- oder Inhaltsirrtums, wenn der Erblasser bei Testamentserrichtung über den Inhalt der Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte.
Dann gibt es die Anfechtung wegen Motivirrtums gem. § 2078 Abs. 2, 1. Alt BGB, wenn der Erblasser bei der Abfassung des Testaments irrtümlich Umstände angenommen hat, die nicht zutreffen.
Beispiel hierfür wäre, wenn der Erblasser seine Freundin einsetzt dabei aber nicht weiß, dass diese seit Jahren einen Geliebten hat. Oder der Erblasser ist davon ausgegangen, dass die beerbte Person ihn am Lebensende pflegt, was dann aber nicht geschehen ist.
Auch kann ein Testament angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten (z.B. Kind) übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung unbekannt war oder er erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.
Sollte die Freundin des Vaters zu hoch bedacht worden sein, so gibt es eben noch die Möglichkeit für die Töchter, den Pflichtteil gem. § 2303 BGB geltend zu machen. Das ist die Hälfte desjenigen Teils, der den Töchtern aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.
Ist unklar, wer welchen Teil erben soll, so ist dies durch Auslegung des Testamentes zu ergründen. Dabei richtet sich die Auslegung immer nach dem Willen des Erblassers, welcher zu ermitteln ist. In Sachen Auslegung ist sodann bzgl. der Erbanteile noch einiges zu beeinflussen.
Weitere Anfechtungsmöglichkeiten kommen in Ihrer Konstellation nicht in Frage.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen zu haben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht