vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gern wie folgt beantworten möchte:
1. Muss die Gemeinde die Markierungen wieder herstellen lassen?
Ja. Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg schreibt die Abmarkung der Grenzen mit festen, oberirdisch angebrachten Grenzzeichen in § 1 öffentlich-rechtlich vor. D.h. die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Grenzmarkierung wieder hergestellt wird.
Werden Grenzzeichen beschädigt, entfernt oder sind nicht mehr erkennbar, liegt ein sog. Abmarkungsmangel vor. Grds. hat derjenige für die Kosten der Beseitigung des Abmarkungsmangels aufzukommen, der den Schaden verursacht hat.
2. Muss ich mich ggfs daran beteiligen?
Finanziell nicht. Ihre Beteiligung liegt einzig und allein darin, bei der Gemeinde die Beseitigung des Abmarkungsmangels, d.h. die Wiederherstellung der Grenzmarkierung zu beantragen.
3. Welche Zaunhöhe ist an der Strasse zulässig?
Zu der zulässigen Zaunhöhe lässt sich hier keine Aussage treffen. Sofern vorhanden, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplanes maßgeblich. Hier kann ich Ihnen nur empfehlen, sich bei Ihrer Gemeinde zu erkundigen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -
info@123kanzlei.net
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden.
Danke für die schnelle kompetente Auskunft. Nach was muss ich mich richten, wenn es keinen Bebaungsplan gibt? Das Gelände ist unerschlossenes Gewerbegebiet und Landwirtschaftsfläche.
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn kein Bebauungsplan vorliegt, existiert in der Regel auch keine Festsetzung über eine bestimmte Zaunhöhe.
Dann müssen Sie sich an den Regelungen der Landesbauordnung orientieren. Die BO-BW besagt, genehmigungsfreie Anlagen sind:
(Anhang zu § 50 LBO)Einfriedigungen, Stützmauern
45. Einfriedigungen im Innenbereich,
46. offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,
47. Stützmauern bis 2 m Höhe;
Im Gegensatz zur bayerischen Bo trifft diese keine Aussage über eine zulässige Zaunhöhe. Nach der BayBO sind Zäune genehmigungsfrei zwischen 1m-2m Höhe - je nach Standort. I.d.R. sind Zäune bis 1,5m genehmigungsfrei, SOFERN KEINE örtlichen Besonderheiten geregelt sind.
Ich rate Ihnen deshalb, bei der Gemeinde nachzufragen, ob es bestimmte Festsetzungen gibt, die auf Sie Anwendung finden, ggf. kann auch eine gewisse Ortsüblichkeit maßgeblich sein. Diese Auskunft wird i.d.R. kostenfrei erstattet und kann im Vorfeld viel Ärger ersparen.
Ich bedaure, Ihnen hier keine stichhaltigere Auskunft geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -