Grabpflegekosten bei Erbengemeinschaft

2. Mai 2012 23:20 |
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Erbrecht


Beantwortet von


10:55
Guten Tag,
im Sept. 2010 ist meine Mutter verstorben. Sie hinterließ ein Sparbuch über ca.44 T€ und ein nicht unterzeichnetes Testament, in dem der Gesamtbetrag zu meinem Gunsten übergehen soll. Mein Stiefvater hat das Testament angefochten, es besteht Erbengemeinschaft (Tochter/Stiefvater) je zur 1/2. Er ist Erwerber der Grabstätte.
Die Beerdigung- und Grabpflegekosten sollen von Erbengemeinschaft je zur Hälfte getragen werden. Er bestimmt ohne Rücksprache mit mir über die Ausführung und damit auch über Preis des Grabsteins, ohne Vergleichsangebote einzuholen, ebenfalls hat er eigenmächtig ein Grabpflegeauftrag über 25 Jahre an Gartenbaufirma ohne mich darüber zu informieren erteilt. Dies Vorgen wird durch sein Anwalt gedeckt.
Frage: welche Kosten muß ich wirklich mittragen und in welcher Höhe? Z.B. für dasselbe Grabstein habe ich ein um 2.000 € günstigeres Angebot eingeholt wie er. Inzwischen habe ich die Bank über das eigenmächtiges Vorgen des Stiefvaters informiert und ihr untersagt, jegliche Auszahlungen vom gemeinsamen Sperrkonto zu tätigen. Ist meine Weisung der Bank gegenüber rechtens?
Mit freundlichen Gruß
3. Mai 2012 | 00:11

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Grabpflegekosten zählen nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten, so dass der Nachlass mit diesen Kosten nicht belastet werden kann (vgl. OLG Schleswig, Urteil v. 06.10.2009, 3 U 98/08).

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen nur die Kosten der Grabpflege nach erfolgter Ersteinrichtung.

Die Beerdigungskosten müssen angemessen sein. Es muss sich um eine standesgemäße Beerdigung handeln. Dies bestimmt sich nach dem Status und dem Lebenszuschnitt des Erblassers.

Überweisungen etc. dürfen bei einer Erbengemeinschaft nur einstimmig getätigt werden. Gleiches gilt für die Veranlassung von Abhebungen.
Ihr Hinweis bzw. Ihre Weisung an die Bank ist daher richtig.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 4. Mai 2012 | 10:51

Nachfrage zu Ihrer Antwort "angemessene Beerdigungskosten".
Stiefvater hat ohne mich in Kenntnis über die Ausführung des Grabsteines zu setzen ein "angemessener" Grabstein zu 5.200 € bestellt. Ich habe bei Zweitanbieter später ein gleichen Grabstein für 3.000 € mir anbieten lassen. Muss ich jetzt die Mehrkosten von 1.100 € (meine Hälfte) tragen, da er eigenmächtig bestellt und keine Vergleichsangebote eingeholt hatte, tragen?


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Mai 2012 | 10:55

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Nein, die Kosten hätten mit Ihnen abgesprochen werden müssen, damit eine Übereinstimmung erzielt wird.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

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